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Das Heerwesen des Preussischen Staats : enthaltend die Grundsätze der allgemeinen Militairverpflichtung, die Armee-Organisation und diejenigen militairischen Verwaltungszweige und Verhältnisse, bei denen besonders das Civil mit dem Militair concurrirt / ein Handbuch, zusammengestellt von Ferdinand von Seelhorst
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rung der Garnisonschulc nicht die Aufnahme sämmtlicher, amOrte befindlichen, zum freien Schulunterichte berechtigten Mili-tairkinder gestattet, wird dasselbe für diejenigen, welche keineAufnahme darin finden können, gewährt, und eben so kann fürdiejenigen dieser Kinder, deren Eltern über eine Viertelmeilcvon der Garnisonschule entfernt wohnen, das Schulgeld liqui-dirt und gezahlt werden, um sie einer ihnen näher gelegenenCivilschnle überweisen zu können.

Bon den Garnisonschulen.

§. 36. Die in den §. 1. bis 4. enthaltenen Bestimmun-gen, über die Berechtigung zum freien Schulunterrichte über-haupt und deren Bedingungen, kommen auch in Hinsicht deSAnspruchs auf unentgeldliche Theilnahme an dem Unterrichte inden, zum Theil in Folge besonderer Stiftungen, in einzelnenGarnisonorten bestehenden Militair-Elementar- (Garnison) Schu-len zur Anwendung, insofern nicht die Stiftungsurkunden einAnderes verordnen.

§. 37. Zum Behuf einer angemessenen Controlirung desFleißes und sittlichen Betragens der die Garnisonschulen be-suchenden Kinder, und um ihre Eltern zu nöthigen, sie zu flei-ßigem Besuche der Schule anzuhalten, sind die in den tz. 23.bis 25 enthaltenen Bestimmungen auch in Hinsicht dieser Kin-der zur Anwendung zu bringen.

Besteht für die Schule ein eigenes Kuratorium, und neh-men sämmtliche Militairkinder an dem Unterrichte in derselbenTheil, so daß für sie keine Civilschule zu benutzen ist, so bedarfes der Bildung einer besonderen Garnison-Schulkommission nicht,indem jenem dann die in dem gedachten H. erwähnten Pflichtenobliegen. Entgegegengesetzten Falls aber kommen die über dieBildung der Garnison-Schulkommissionen und deren Obliegen-heiten in der gegenwärtigen Instruktion enthaltenen Bestimmun-gen auch in Garnisonorten, welche eine eigene Garnisonschulehaben, zur Anwendung.

§. 38. Wird die Garnisonschule auch von Kindern katho-lischer Eltern besucht, so dürfen diese doch auf keinen Fall ge-nöthiget werden, an dem evangelischen Religionsunterrichte inderselben, falls die Eltern es nicht selbst wünschen sollten, Theilzu nehmen, sondern es muß, insofern nicht bei der Schule auchein katholischer Lehrer angestellt ist, entweder den Eltern gestat-tet sein, für den Religionsunterricht ihrer Kinder auf andereWeise zu sorgen, oder dies von Seiten der betreffenden geist-lichen Behörde geschehen. Außeretatmäßige Kosten aber dürfendem Militairfond nicht dadurch zur Last fallen. (S. Tabellen.)