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Anhang.
Anhang L.
Kriegs-Artikel für die Unterofficiere und gemei-nen Soldaten.
Seine Königliche Majestät von Preußen haben die beiHöchstdero Armee zur Richtschnur der Unterofficiere und gemei-nen Soldaten bisher angeordnet gewesenen Kriegs - Artikel um-arbeiten, und den jetzigen Zeitumständen, sowie der beschlossenenneuen Einrichtung der Armee gemäß, abändern und näher be-stimmen zu lassen nöthig befunden, und hierauf nachstehendeKriegs-Artikel Allergnädlgst zu bestätigen geruht.
Artikel 1. Da künftig jeder Unterthan des Staats ohneUnterschied der Geburt unter den noch näher zu bestimmendenZeit- und sonstigen Verhältnissen zum Kriegsdienste verpflichtetwerden soll, und hiernach die Armee fast gänzlich aus Inlän-dern bestehen wird, so erwarten Seine Königliche Majestät,überzeugt von dem Pflichtgefühle und der treuen AnhänglichkeitHöchstdero Unterthanen, daß sie als Söhne des Vaterlandesihren hohen Beruf und ihre Pflicht, dasselbe zu beschützen undzu vertheidigen, sowohl bei ihrem Eintritte in den Soldaten-stand , als bei Leistung der ihnen in demselben obliegendenDienste, zum steten Augenmerke haben, und sich zugleich beeifernwerden, ihren Mitbürgern überall ein Muster ordentlichen, recht-schaffenen und tugendhaften Lebenswandels zu geben.
Art. 2. Seine Königliche Majestät versprechen dahinge-gen den Unterofficieren und Soldaten, die sich keiner Verbrechenschuldig machen, vielmehr sich eines rechtschaffenen Wandels be-fleißigen , die ihnen obliegenden Pflichten in und außer demDienste in ihrem ganzen Umfange nach ihren Kräften erfüllen,und dadurch den Beifall und das Lob ihrer Vorgesetzten erlan-gen , selbige nach Maßgabe ihrer Fähigkeiten und Kenntnisseohne Rücksicht auf ihre Geburt zu Ofstcieren bis zum höchstenGrade zu befördern, und auch sonst auf alle andere Art, wie es