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(1^/7/.) 3. Nachweisnngderjenigen Behörden und Personen, an welche dieRequisitionen wegen Vollstreckung der Erecution ge-gen Officiere und Beamte der Militair-Verwaltungauf Gehalts- und Pensionsabzüge zu richten sind.
Die Requisitionen sind zu richten:
an
1 ^l. wegen der Abzüge von
Bemer-
^ Gehalten
kungen.
/.
das Allge-meine
Kriegs-De-partementdes Kriegs-Ministerii.
1. der Beamten der Ober-Mi-litair-Eraminativns-Com-misston;
der Beamten der Militair-Stud ien - Commission;
3. der Officiere, Lehrer undBeamten der AllgemeinenKriegsschule, mit Ausnah-me des Militair-Dircktvrsund der als Lehrer dahinkommandirten Officiere;
4.
des Direktors, der Lehrerund Beamten der vereinig-ten Artillerie- und Inge-nieurs Schule, mit Aus-nahme der als Lehrer da-hin kommandirten Offi-ciere;
5.
6 .
7 .
des Commandeurs, der Of-ficiere, Lehrer und Beam-ten bei sämmtlichen Kadet-ten-Instituten;der Zeug-Officiere, inglei-chen der ZeugschreiberundZeugdiener;
der Direktoren, Inspektoren,Rechnungsführer und Ma-
Zu /. 3.Wegen desDirektorsvergl. //. 1.Diecomman-dirten Offi-ciere folgender Bestim-mungwegenihres ur-sprünglichenVerhältnis-ses.
Zu /. 4.
Wegen derkommandir-ten Officierefindet dievorstehendeBestimmungebenmäßigAnwendung.