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gegenwärtige Augenblick dem einen günstiger ist als dem an-dern. Setzt man nun bei beiden Feldherrn eine vollkommeneKenntniß dieser Umstände voraus, so entspringt daraus fürden einen ein Grund des Handelns, der dann zugleich fürden andern ein Grund des Abwartens wird. Es können alsohiernach beide nicht zugleich das Interesse des Vorschrcitenö,aber auch nicht zugleich das Interesse des Abwartens haben.Dieses gegenseitige Ausschließen desselben Zwecks ist hiernicht aus dem Grunde der allgemeinen Polarität hergeleitet,und also kein Widerspruch gegen die Behauptung des fünf-ten Kapitels des zweiten Buchs, sondern rührt daher, daßhier für beide Feldherrn wirklich dieselbe Sache Bestim-mungsgrund wird, nämlich die Wahrscheinlichkeit einerVerbesserung oder Verschlimmerung ihrer Lage durch dieZukunft.
Ließe man aber auch die'Möglichkeit einer völligenGleichheit der Umstände in dieser Beziehung zu, oder nimmtman darauf Rücksicht, daß die mangelhafte Kenntniß dergegenseitigen Lagen beiden Feldherrn es fo erscheinen lassenkann, so hebt doch die Verschiedenheit der politischen Zweckediese Möglichkeit eines Stillstandes auf. Einer der bei-den Theile muß, politisch genommen, nothwendig der An-greifende sein, weil aus gegenseitiger VcrtheidigungSabstchtkein Krieg entstehen kann. Der Angreifende aber hat denpositiven Zweck, der Vertheidiger einen bloß negativen —jenem gebührt also das positive Handeln, denn nur dadurchkann er den positiven Zweck erreichen. Es wird also inden Fällen, wo beide Theile sich in ganz gleichen Umstän-den befinden, der Angreifende durch seinen positiven Zweckzum Handeln aufgefordert.
So ist also nach dieser Vorstellungsart ein Stillstand