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Artikel 3. Die französische Armee nimmt ihr Feldgeschütz, ihre Kriegskassen, ihre Pferdeund das Eigenthum der Regimenter mit sich, ohne Ausnahme, so wie das Persönliche derDepots und verschiedenen Administrakionszeuge, welche der Armee gehören.
Artikel 4. Die Kranken und Verwundeten, so wie die Wundärzte, welche zu ihrerHeilung nöthig sind, bleiben unter dem besondern Schutz der commandirenden Generale derpreußischen und englischen Armee zurück.
Artikel 5. Die Officianten und Militärs, von denen im vorigen Artikel die Rede istkönnen nach ihrer Herstellung zu ihren Corps zurückgehen.
Artikel 6. Die Frauen und Kinder aller Glieder der französischen Armee können inParis bleiben, auch ohne Schwierigkeit Paris verlassen und mitnehmen, was ihnen und ihrenMännern gehört.
Artikel 7. Die Offiziere der Linientruppen, welche in den Nationalgarden oder denFöderirten dienen, können sich der Armee anschließen, oder auch in ihren Wohnort oderGeburtsort zurückbleiben.
Artikel 8. Morgen, den 4. Juli Mittags, wird St. Denys, St. Ouen, Clichy undReuillv übergeben. Uebermorgen zu derselben Stunde der Montmartre, den 3ten Tag, den6. Juli, alle Barrieren.
Artikel 9. Der innere Dienst von Paris wird durch die Nationalgarden und städtischeGendarmerie fortgesetzt werden.
Artikel io. Die commandirenden Generale der preußischen und englischen Armee ver-sprechen, die jetzigen Autoritäten, so lange sie bestehen, zu respektiren, und durch ihre Unter-gebenen respektiren zu lassen.
Artikel ii. Oeffentliches Eigenthum (mit Ausnahme dessen, welches sich auf den Kriegbezieht), es gehöre dem Gouvernement oder hange von Ortsobrigkeiten ab, wird respektirt,und die verbündeten Mächte werden in keinem Ort in die Verwaltung oder Verfügungeingreifen.
Artikel 12. Eben so sollen Personen- und Privateigenlhum respektirt werden. DieEinwohner der Hauptstadt und überhaupt alle Individuen, welche sich darin befinden, fahrenfort, ihrer Rechte und Freiheiten zu genießen, ohne beunruhigt oder wegen ihren Dienstver-richtungen, sowohl gegenwärtiger, als vergangener, wegen ihres Betragens oder ihren poli-tischen Neigungen in Untersuchung genommen zu werden.
Artikel 13. Die fremden Truppen werden die Provisirung der Hauptstadt nicht hin-dern, im Gegentheil, die Ankunft und den freien Umlauf der dazu bestimmten Gegenständebeschützen.
Artikel 14. Gegenwärtiger Vertrag wird bis zum Friedensschluß wegen gegenseitigerVerhältnisse zur Vorschrift dienen. Im Falle eines Bruches soll er in der gewöhnlichen Form10 Tage vorher aufgekündigt werden.
Artikel 15. Sollte bei Ausführung des einen oder des andern Artikels eine Schwierig-keit vorkommen, so wird die Auslegung zum Vortheil der französischen Armee und der StadtParis statt finden.
Artikel 16. Vorstehende Convention ist für alle verbündeten Armeen mit dem Vorbehaltder Ratification der Mächte, von denen sie abhängen, abgeschlossen.
Artikel 17. Die Ratificativnen werden Morgen den 4. Juli früh um 6 Uhr auf derBrücke von Neuilly ausgestellt.
Artikel 18. Es werden verschiedene Commissarien ernannt, um gegenwärtige Conventionauszuführen.
Geschlossen und unterzeichnet in dreifacher Ausfertigung Lurch obengenannte Commissarienmit oben genanntem Tag und Jahr.
Gezeichnet:
Freiherr von Müffling. (I,. 8.)
F. B. Hervey, Oberst. (L. S.)
Baron Bignon. (L. S.)
Le Comte Guilleminot. (L. S.)
Le Comte Bondy. (l.. 8.)
Gegenwärtiger Waffenstillstands-Vertrag genehmigt und ratificirt zuMeudon den 3.' Juli Isis.
Der Feldmarschall Fürst Blücher.