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[Band 2.]
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Von französischer Seite war bereits der Plan zur Convention entworfen wvr-den, welcher jedoch beseitigt wurde.

Obgleich die beiden Feldmarschälle die Mittel in Händen hatten, eine Capitu-lation zu dictiren, so war es doch ihre Absicht, mit der größten Schonung zu ver-fahren, wenn nur die vier folgenden Hauptzwecke erreicht wurden :

1) Die französische Armee in eine solche Lage zu versetzen, daß sie keinenEinfluß auf das französische Gouvernement ausüben konnte;

2) das Gouvernement in der Gewalt der Verbündeten zu behalten und keineVerlegung desselben von Paris zu gestatten;

3) die französische Armee in eine solche Lage zu bringen, daß sie militärischnicht mehr gefährlich werden konnte; und

4) daß nichts eingegangen würde, wodurch die Souveräne in ihren künftigenMaßregeln genirt werden konnten.

Da anfänglich die französischen Bevollmächtigten das Zurückziehen ihrer Armeeüber die Loire verweigerten, so erklärten die Feldmarschälle, daß sie den Waffen-stillstand nur dann eingehen könnten, wenn die französische Armee sofort sich hinterdie Loire begebe.

Da, eine Schlacht anzunehmen, die französische Armee nicht im Stande war,so beseitigte dieß den streitigen Punkt.

Die Commission des französischen Gouvernements verlangte, daß die Capi-tulation im Namen aller Alliirten abgeschlossen werden möchte, was jedoch nur demhöhern Ermessen der Monarchen anheim gestellt bleiben konnte.

Die Natificationen der Uebercinkunft wurden am 4. Juli früh 5 Uhr auf derBrücke von Neuilly ausgewechselt, so wie auch an diesem Tage die Ausführung derConvention begann.

Auf die bezeichnete Weise waren durch diese Convention die wesentlichsten Be-dingungen „die Uebergabe der Hauptstadt und der Abmarsch der feindlichen Armeehinter die Loire, welche sie schon am 4ten beginnen, und in 8 Tagen beendigthaben sollte, vollkommen erreicht worden.

Die Hauptstadt Frankreichs siel demnach nach Ablauf eines Jahres zum zweitenMale in die Hände der Sieger. Die Verhältnisse geboten strengere Maßregeln,als früher, die auch noch in weit größerm Umfange durch eine Capitulation, welchedie Noth abdrang, gerechtfertigt wurden."

Die Convention von St. Cloud lautet wie folgt.

Heute den 3. Juli 1815 sind die von den commandirenden Generalen der Armee ernann-ten Commissarien, nemlich:

Der Generalmajor Freiherr von Müffling mit den Vollmachten Sr. Durchlaucht desFeldmarschalls Fürsten Blücher, commandirenden Generals der preußischen Armee.

Der Oberst Hervey, mit den Vollmachten Sr. Exzellenz des Herzogs von Wellington,versehen, eines Theils;

Der Baron Bignvn, die auswärtigen Angelegenheiten besorgend;

der Graf Guilleminot, Chef des Generalstabs der französischen Armee;

der Graf Bvndy, Präfekt des Seine-Departements, mit den Vollmachten Sr. Excellenzdes Marschalls Prinzen von Eckmühl, commandirenden Generals der französischen Armee,versehen, andern Theils,

über folgende Punkte übereingekommen:

Artikel 1 . Es ist Waffenstillstand zwischen den alliirten Armeen, befehligt von Sr.Durchlaucht dem Fürsten Blücher, Sr. Excellenz dem Herzog von Wellington und der fran-zösischen Armee unter den Mauern von Paris.

Artikel 2. Morgen setzt sich die französische Armee in Marsch, um über die Loire zumarschiren. Die vollständige Räumung von Paris wird in 3 Tagen bewirkt, und in 8 Tagenist die Armee hinter der Loire.