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ten, und die Wiederherstellung des frühern, unab-hängigen Zustandes sehr erschwert wird; weil inmonarchischen Staaten die politische und militärischeLebenSquelle weniger in der Hauptstadt sich vereinigt,als bey uns, wo mit Zürichs Fall die Centralkraftunsers politischen und militärischen Wirkens in dieHände deS Feindes fällt, und mit ihr die AuSsicht derHerstellung militärischer Kraft und politischer Selbst-ftändigkeit auf lange verschwindet.
47) Außer diesen allgemein wichtigen Gründen fürdie Erhaltung von Zürichs Befestigung dürfen auchdie besondern anzuführen nicht unterlassen werden —hinsichtlich der Sicherftellung der Regierung, seinereingebornen und eingezognen Bewohner, deS darinverwahrten StaatS-, Corporations-, Privat- undTransit-GutS zur KriegSzeit gegen Ueberfall undStreifzüge; zur Friedens- oder GährungSzeit gegenEntwendung, Raub- und Brandversuche.
48) Auch darf eS nicht unbemerkt bleiben, daßunsere Landbewohner (besonders die auS der nächstenUmgebung), für sich und ihre Habe, in allen Gefahrdrohenden Zeiten hinter Zürichs Wällen einen sichernZufluchtsort suchten und fanden.
49) Die Art von Zürichs Befestigung, zeugt beynäherer Untersuchung von tiefer Sachkenntnis undUeberblick ihrer Erbauer*). Denn die vielen, auf
ch Neben andern die Ruhe der Eidsgenossenfthaft gefährdenden Er-eignissen trug der nur mit Mühe von unserm Vaterland abge-wendete , ganz Teutschland verheerende, verarmende und entvöl-kernde dreyßigjährige Krieg ( 1618 — 1648 ) schon 1624 wesent-lich zu dem Entschlüsse der hiesigen Regierung bey, daß die