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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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169
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derselben Stunde der Montmartre, und den dritten Tag, den 6tenJuli alle Barrieren.

Artikel 9. k

Der innere Dienst von Paris wird durch die Nationalgardeund städtische GenSd'armerie fortgesetzt werden.

Artikel 10.

Die kommandirenden Generale der englischen und preußischenArmeen versprechen, die jetzigen Autoritäten, so lange sie bestehen,zu rcspcktiren, und durch ihre Untergebenen respektiren zu lassen.

Artikel ir. ,

Oeffentliches Eigenthum (mit Ausnahme dessen, welches sichauf den Krieg bezieht), es gehöre dem Gouvernement, oder hangevon.Ortüobrigkeiren ab, wird respektirt, und die verbündetenMächte werden in keiner Art in die Verwaltung oder Verfügungeingreifen.

Artikel 12. ,

Eben so sollen Personen und Privat? Eigenthum respektirtwerden. Die Einwohner der Hauptstadt, und überhaupt alle In-dividuen, welche sich daselbst befinden, fahren fort ihre Rechte undFreiheiten zu genießen, ohne beunruhiget, oder wegen ihrer Dienst-verrichtungen, sowohl gegenwärtiger wie vergangener, wegen ihresBetragens oder ihrer politischen Meinungen in Untersuchung ge-nommen zu werden.

Artikel isz.

Die fremden Truppen werden die Approvisionirung der Haupt-. siadt nicht hindern, > im Gegentheil die Ankunft und den freienUnUauf der dazu bestimmten Gegenstände beschützen.

Artikel iP

Gegenwärtiger Vertrag wird bis zum Friedensschluß wegengegenseitiger Verhältnisse als Vorschrift dienen. Im Fall einesBruchs soll er in den gewöhnlichen Formen, ro Tage vorher auf-gekündigt werden.

Artikel iZ.

Sollte bei Ausführung des einen oder des andern Artikelseine Schwierigkeit vorkommen, so wird die Auslegung zum Vor-theil der französischen Armee und der Stadt Paris Statt finden.

Artikel 16.

Vorstehende Konvention ist für alle verbündete Armeen mitdem Vorbehalte der Ratifikation der Mächte, von denen sie ab-hängen, gemeinschaftlich abgeschlossen.