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gestört, vielmehr durch dieselben der sichere Verkehr befördertwerden. Das Gleiche versteht sich auch von den Forts und KrtcgS-xlätzen, die innerhalb der Demarkationslinie liegen.
Artikel >6.
Mit dem Maire von Lyon werden besondere Uebereinknnfteüber die Einkasernirung der östreichischen Truppen abgeschlossen.
Artikel 16.
Gegenwärtiger Vertrag bestimmt die gegenseitigen Verhält-nisse bis zum erfolgenden Friedensschlüsse. Zm Fall eines Bru-ches. soll er in den gewohnten Formen wenigstens 10 Tage zuvoraufgekündiget werden.
Artikel 17.
Zweifelhafte Punkte dieser Konvention werden zu Gunstender französischen Armee und der Städte Lyon, Dienne und Villafranche rc. ausgelegt. So verhält eü sich auch mit den, irdieser Konvention nicht erwähnten Fällen.
Artikel i6.
Die gegenwärtige Konvention ist in Betreff der Linien, welchesie angiebt, als obligatorisch erklärt, für alle östreichische undübrige alliirte Armeen; jedoch in Betreff der letztem unter Vor-behalt der Ratifikation der Mächte, von denen diese Armeen ab-hängen.
Artikel 19.
Die Ratifikationen sollen morgen den 12 Juli um 3 llhrNachmittags und, wo möglich, noch früher ausgewechselt werden.
Artikel 2u.
Da die östreichischen Bevollmächtigten die Uebergabe des FortsDarreau und Pierre Chalcl verlangt, und dagegen die von demHerzoge von Albufera Bevollmächtigten erklärt haben, daß sie zudieser Abtretung nicht ermächtiget seien, so ist man übereingekom-men, diesen Gegenstand der Entscheidung der respektiven Regie-rungen anheim zu stellen.
Artikel 21.
Es werden gegenseitig Kommiffarien zu Vollziehung obigerKonvention ernannt,
Artikel 22.
und sogleich längs der ganzen Linie beiderseits Offiziere abgeordnet,um den Feindseligkeiten Einhalt zu thun.
Artikel 2Z.
Die Artikel dieses Vertrages, welche sich im Widersprüchemit demjenigen befinden würden, was zu Paris zwischen den