Artikel 6.
Die erstem können sogleich nach ihrer Herstellung zu ihren> Corps zurückkehren.
! Artikel 7.
Die Weiber und Kinder von Individuen, die bei der fran-- zösischen Armee stehen, können zu Lyon, oder in andern, von denöstreichischen Truppen besetzten Gegenden bleiben, oder auch unge-hindert mit ihren und ihrer Männer Eigenthum zur Armee ziehen.
Artikel 8.
Die Linien-Offiziere, welche entweder Föderirte oder Tirail-leurs der Nationalgarden befehligen, können, nach ihrer Wahl, zurArmee oder nach Hause zurückkehren.
Artikel 9.
Der innere Dienst zu Lyon, Vienne, Dills franche, und an-dern Städten innerhalb der Demarkationslinie, wird durch dieNationalgarden, gemeinschaftlich mit den alliirten Truppen, ver-sehen.
Artikel io.
Die gegenwärtigen Behörden sollen respektirt werden, auchsollen die Beamten und alle Individuen, die sich aus den besetztenGegenden entfernen wollen, sicheres Geleit erhalten.
Artikel n.
Das Eigenthum, die Denkmäler, und die öffentlichen Anstal-ten, sie mögen der Regierung gehören, oder von den Munizipal-bchörden abhängen, werden respektirt, und die Befehlshaber deröstreichischen Armee enthalten sich aller Einmischung in die örtlicheVerwaltung.
- Artikel 12.
- Auch die Privatpersonen und ihr Eigenthum bleiben unan-, getastet, die Einwohner fahren fort im Genuß ihrer Rechte und, Freiheiten, ohne um irgend etwas zur Untersuchung gezogen und, ^ beunruhiget zu werden, was sich auf ihre gegenwärtigen oderr verflossenen AmtSvcrrichtungen, auf ihr Benehmen und ihre poli->. l tische Meinung beziehen könnte.
s Artikel iZ.
n Die östreichischen Autoritäten werden sich mit den französi-
schen zu Handhabung von öffentlicher Ruhe und Ordnung in Ein-Verständniß setzen.
Artikel iP
Die freie Zufuhr von Lcbensmitteln nach Lyon, und den be-setzten Provinzen soll durch die fremden Truppen auf keine Weise
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