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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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Beklage XXXVI.

Kapitulation der Festung Mariendurg (Mariemont) im ArdennemDepartement.

Artikel i. Die Festung Marknburg wird den Truppen Sek-ncr Majcstar deS Königs von Preußen üverqeben.

Artikel 2. Die Belatzuna zwdt den Zosten Juli Morgens umg Uhr nur allen KneaMren, fliegender F. bne, unter Trommclschlag,und mit breninndcn sunten ah; sie ist nicht kriegsgefangen, uns i>e-balt die Frc-bcil sich h'nzudcgeben, wohin es ihr gefüllt; Mail wirdihr Pässe ertheilen, Corps- o»er Con pagnienweise und auch seiest fürjeden Einz-lnen, der in seine Heim-th zurüchzukehren wünicht. DieBesatzung legt die Waffen auf dem GlaciS nieder; jedoch laßt Seinekönigliä>e Hohitt in Eutrachr der Tapferkeit, womit sie den Platz bisaufs äußerste vertheidiget haben, der Compagnie der Veteranen undeinzelnen LPtasckeiiientS die Waffen, 2 Kanonen, jede mit 4 Pferdenbejvannt, und einen bedeckten chpänniaen Wagen, doch unter der Be-dingung, daß der Kommandant sein Ehrenwort giebt, nichts darinwegzuschaffen, als Privat-Eigenthum oder Gegenstände der Ver-waltung.

Artikel Z. Die Offiziere behalten ihre Degen, die Unteroffiziereihre Säbel, so auch dw Mitglieder der Ehrenlegion. Alles Eigenthumder Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten wird geschützt; die Com-vaqme der Veteranen, so wie die einzelnen Individuen, begeben sichnach Paris. , .

Artikel 4. Die Besatzung erhalt Unterhalt und Quartier, sowie Fütterung für die Offizier-Pferde, bis sie an ihre Bestimmunggelangt. Die nöthigen Transvortmittel werden denen, die nicht mar-scbircn können gleichfalls geliefert, so wie auch die zur Fortschaffungihrer Hab,'ligteitcn, ,

Artikel 5. Die Einwohner und Eigenthümer werden geschützt,und Niemand kann wegen früher geäußerter Meinungen beunruhigetwerden.

Artikel 6. Wenn sich in dieser Kapitulation einige zweifel-hafte Stellen finden, sollen sie z» Gunsten der Besatzung ausgelegtwerden.

Artikel 7. Die gegenwärtige Kapitulation soll vierfach ausge-fertiget werden.

Artikel 8. Sobald sie unterzeichnet ist, was auf der Stelle ge-schehen (oll, werden Preußisch« Commissaire von, Genieweftn, von derArtillerie und der KricaSverwaltung in die Stadt gelassen, um die Pa-piere, Karten und Zeichnungen, die Magazine für daS Grniewesen, dieArtillerie die Lebensmittei, die Kle'duug und Rüstung, so wie diedicsfalligen K>'sse» nach dem Inventarium in Empfang,zu nehme», undzwei Offiziere von der Besatzung werben bei Seiner königlichen Hoheitbis zum Abniarlch als Griffet blcioeu.

'So geschehen zu Mancnburg, am 2tzsten Juli 18'.?.

(gezeichnet) Der Reichs-Rittcr, Ober-Kommandant vonManenbnrq Alliot.,

. Der von Seiner Königlichen Hoheit demPrinzen August von Preußen bevollmäch-tigte Obrist' Ploosen.