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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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159
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ralstabeS, der Major v. Bardelcben, Chef der Bclaqerunasartillerie, er-nannt von Seiner Excellenz dem General-Lieutenant v.Haak, kommandiren-dcn General d«S norddeutsche» BundeLcorps, und der Major Cvblcme, derLegion der DouaneS der Ardennen, und der Eapitain und AefudautLefebre, ernannt von Seiten des General-Lieutenants Lemoine, Kom-mandanten der Festung und Zitadelle von M.zicreS, um eine Uedereinkunst abzuschließen, und die Feindseligkeiten zu beendigen. Nachdemdie genannten Commissarien ihre Vollmachten ausgewechselt, haben siedie folgenden Artikel abgeschlossen:

Artikel i. Die Festung MeziereS ivird den verbündeten Trnp.pen übergeben, welche selbige beim Frieden an Seine Majestät denKönig von Frankreich in demselben Zustande, als sie solche besetzen,zurückgeben werden,, wenn diese Zurückgäbe zwischen den verbünd-tcnMachten und dem Könige von Frankreich im Friedensschluß vollzog n.

Artikel 2. Den uten August Mittags wird der BrückenkopfHÄrcheS, und alle Werke bis zur Mosel. so wie die Werke, welche vordem Thore von St. Julien liegen, den verbündeten Truvpcn über-geben, den i2ten besetzen selbige das Hornwerk von Champagne bis andie Mosel, und am -Wen August Mittags die Festung.

Artikel 3 . Die friiizöst'chen Truvpcn, welche durch den Kom-mandanten zur Vertheidigung der Zitadelle als nothwendig bestimmtsind, ziehen sich eine Stunde früher, als die veroündeten Trupp, n dieFestung bescpen, in die Zitadelle zurück; alle übrigen französischenTruppen werden, zufolge der Befehle dcö KöniqS von Frankreich, so-gleich entlassen; sie erhalten Paffe und Marschrouten, um nach ihrerHeimath zurückzukehren.

Artikel 4 - ES können keine Feindseligkeiten gegen die Zitadellevon MeziereS vor dem isten,September dieses Jahres statt finden, anwelchem Tage cS der französischen Besatzung frei steht, sich jenseitsder Loire zurückzuziehen, um sich mit der Armee,deS Königs von Frank-reich zu'vereinigen; bei ihrem Abmarsch behält die Besatzung ihreWaffen, und es steht ihr frei, ihre Bagage, 4 Stück Kanonen, 4 Mu-mtionökasten der Artillerie, 2 Munitionskasten der Infanterie, und dienothwendigen Zugpferde zum Transport mitzunehmen.

Artikel 3 . Der festgesetzte Zeitpunkt bis zum isten September,wird bis inclusive den i»ten verlängert werden, ohne daß die Feind-seligkeiten erneuert werden, wenn der Kommandant den isten Septem-ber erklärt, er wolle am roten September die Zitadelle auf dieselbeArt, und unter den nämlichen Bedingungen übergeben, welche für dieFestung im Artikel r. festgesetzt worden sind.

Artikel 6. Zc>Stück Kanonen Von verschiedenem Kaliber, welchezur Vertheidigung der Zitadelle bestimmt sind, bleiben auf den Wällender Festung stehen, und werden den verbündeten Truppen unter denim erste» Artikel enthaltenen Bedingungen, nebst den Artillerie- undanderen Magazinen übergeben.

Artikel 7. Die Herren Offiziere von allen Graden, die Inspek-teurs, die Inspekteurs aux RevueS, die Kriegscümmissairs und Chirur-gen, so wie alle EmplvheS MilitaireS, welche nicht für den Dienst derZitadelle bestimmt sind, erhalten Pässe und Marschrouten, um sich da-hin zu begeben, wo cS ihnen gut dünkt.

Artikel 8. Die Bürgergarde wird den Dienst im Innern derStadt MeziereS ferner leisten, und nach Kräften beitragen, die Har-monie zwischen den Einwohnern und den verbündeten Truppen zuerhalten, unter Oberaufsicht des Maire und der städtischen Behörden.

Artikel g. ES wird in der Stadt keine Kontribution, wederin Gelde, noch in andern Bedürfnissen erhoben, weit die Einwohner