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Beilage XI.II.
Kapitulation der Festung Montmedy mit dem NorddeutschenLundcScorpS.
Konvention Mischen dem Herrn v, Witzlebcn, Obrist, Chef desGeneralstabe«, bevollmächtiget von S-itcn Seiner Excellenz, des' könig-lich preußischen General-Lieutenants v, Haack, kominanoirenden Gene-rals des Norddeutschen BundeLcorpS, und dem Herrn Godarv, Majorder Infanterie und Kommandanten der isten Legion derArbennen, be-vollmächtiget von Seite» des Herrn General-Lieutenants Laurent,Komniün-änten von Montmedy, Ritter des Ordens St. Louis, undKommandant der Ehrenlegion, welche wegen der Uebergabe der Fe-stung Montmedy an die verbündeten Truppen, über di<^ folgenden Ar-tikel übereingekommen sind.
Artikel i. Die Festung Montmedy wird den Truppen SeinerMajestät des KvnigS von Preußen übergeben.
Artikel 2. Zur Gewährleistung dieser Uebcreinkunft soll denpreußischen Truppen, sogleich nach ersolzter Ratistkation, das kleineAußenwerk am Fuße des ElaciS, auf der Seite von Monce, übergebenwerden.
Artikel 3. Die Besatzung erhält freien und sichern Abzug amsoffen September um 8 Uhr des Morgens, um sich jenseits der Loirezurückzuziehen, die Kanoniere und das 56ste Regiment mit Waffen undBagage, die nöthigen Pferde und Wagen zum Transport, werdendurch die Befehle des General-Lieutenants v. Haack herbeigeschafft, so-wohl für die Offiziere des MencralstabeS, als der Garde Nationale,und der Douanen, als für die Bagage der Truppen.
Alle Offiziere behalten ihre Waffen, Bagage und Pferde, die Un-teroffiziere und die Mitglieder der Ehrenlegion behalten ihre Säbel.
Artikel es- Die entlassenen Offiziere und Soldaten, welche sichin Montmedy befinden, können mit ihren Waffen und Bagaqen nachihrer Heimath zurückkehren; es werden ihnen, so wie den Offizierender Nativnalgaroen, zu diesem Endzweck Passe ertheilt werden.
Artikel S. Kein Einwohner der beiden Städte (haute et basse)Montmedy, so wie auch nicht die einzelnen Menschen, welche sich ausandern Ortschaften gegenwärtig darin befinden, werden unter keinerleiVerwand über ihr Betragen, selbst nicht über geleistete Militairdienstc,zur Verantwortung gezogen werden. Alle Offiziere und Militair-Bc-amtcn, welche bei der Festung angestellt sind, verbleiben daselbst. Dieeinheimische Bürgergarde wird fortfahren, den Polizeidienst im Innernder Stadt gemeinschaftlich mit den verbündeten Truppen zu versehen,und bleibt, so wie jetzt, zu diesem Zweck bewaffnet.
Artikel 6. Die Gensdarmerie verbleibt in ihren Aufenthalts-orten, und verrichtet ihren Dienst, um die Ordnung zu erhalten, siebehält Waffen und Pferde; auch die DouanierS verbleiben auf ihrenangewiesenen Posten, und einer ihrer Offiziere bezieht sich nachThion-ville, um die Verhaltungöbefehle von ihrem Direktor zu holen. DieWaffen der DouanierS werden einstweilig in dem Stadthause in Mont-medy aufgehoben, unter Aufsicht des Maite, bis verfügt wird, daß sieden Douäniers des Departements der Ardcnnen zurückgegeben werdensollen.
Artikel 7. Die Garde National von 2 Bataillons aus dem De-partement der Ardennen, giebt sogleich ihre Waffen ab. welche rinArsenal aufgehoben werden, und kehrt nach ihren Wohnörtern zurück,es wird ihnen eine bestimmte Zeit festgesetzt werden; die Administra-