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Der Krieg des verbündeten Europa gegen Frankreich im Jahre 1815 / von Carl v. Plotho
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162
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tionSbehörden werden sich nach Verdnn begeben, und das Nöthige be>sorgen.

Artikel 8. Die Verbindungen zwischen den Oertern der na-hen Umgebung und der Stadt Montmedy, als dem oauvtort des Ar-ron issements, und völlig frei; die Posie», Couriere und Estafettenpasstren frei und ungehindert, zufolge der mit den Ministern der ver-bündeten Machte a-acschlossenen Ucbercinkunft.

Artikel 9. ES werden die nöthig- Anzahl von Aerzten und sonstjm Lazar.th ..nqestellte Personen, zur Aufsicht der Kranken zurückblei-ben, der komm mdirence G-neral v. Hacke wird ihnen jede nöthigeHülfe leisten lssen; sobald sie hergestellt sind, werden sie Pässe erhal-ten, uni sich dahin zu. begeben, wo es ihnen gut dünkt.

Artikel >o. Die Behörden der Administration und Justiz ver-walten ihre Geschäfte, und die Verwaltung wird nach den französischenGesetzen ferner fortgesetzt.

Artikel ri. Die Einwohner der Stadt werden nicht mit Ein-quartn-unq der verbündeten Truppen belästiget, indem diese in den Ka-sernen der Stadt cinguartirt werden sollen, wenn diese Kasernen indem gehörige» Zustande sind.

Artikel ia. Die Einwohner der Stadt werden mit kciner be-sondern Kontribution oder Requisition belegt werden; es wird von ih-nen nichts, als dasjenige, was zufolge der Uebercinkunft zwftchcnFrankreich und den verbündeten Mächten gefordert werden kann, gefor-dert werden.

Artikel >8. ES werden sogleich Verzeichnisse angefertiget wer-den von den Vorräthcn des Genie-Corps, der Artillerie und'der Le-bensmittel, durch Commissaire von beiden Seiten, welche sie beschei-nigen; diese Vorräthe aller Art werden einen Tag früher als die Fe-stung übergeben.

'Artikel isi. Jm Fall irgend ein Artikel dieser Konvention zwei-felhaft ausgelegt werden soll-e, so soll er zu Gunsten der französischenGarnison und der Einwohner entschieden werden.

Doppelt ausgefertiget zu Thvnneö leö PreS, den igten September i8r2.(gezeichnet) v. Wiylcben, Godard, Major.

Oberst und Chef des Generalstabes.

Genehmiget und vollzogen durch Genehmiget durch den General-den General - Lieutenant und Lieutenant der Armee des KömgS,

kümttlandircnd,'.! General, Laurent.

v. Haack.

Beilage Xl^III.

Konvention zwischen dem Norddeutschen Bundescorps, und derfranzösischen Garnison des Schlosses Sedan.

Heute den aasten August >8iS haben sich vereiniget: der Herr vonWitzleben Otrill und Chef des GeneralstabcS, ernannt von SeinerExcftl uz dem Meucral-Lieutenaiit v. Haak, kommaildirenben Generaldes Nord. eutswen Buudcscorps, und der Chevalier Ardant, Obrist undDirektor der Fortistkarion, letzterer ernannt von dem Marcchal de Camp,Baron de Choisy, als Kommandanten des Schlosses von Sedan, um.ein-- Konvention zu unterhandeln und abzuschließen, durch welche dieF. ininelwkeftcn dieses Tnippencorps mit der Besatzung des Schlossesvon Sedan aufhören sollen. Nachdem die Bevollmächtigten ihre Voll-