Beilage XXIV.
Der Waffenstillstands-Vertrag zwischen den verbündeten Mächtenund Frankreich am fften Zuny igiZ.
'Den heutigen ^"nMay von den Kriegführenden Mäch-
ten ernannten Bevollmächtigten:
Der Herzog von Vicenza Großstallmeister von Frankreich, Divi-sions-General, Senator, Großadler der Ehrenlegion, Großkreutz desRusü'chen St Andreas- des Oestreichischen St. Leopolds- des Baier-sclien St. Hubertus, des Sächsischen Ordens von der Rautenkrone, desOrdens der Treue und St. Josephs, als ernannter BevollmächtigterSk. Majestät des Kaisers der Franzosen, Königs von Italien. Besct-üz-zerö des Rheinbundes, Vermittlers der Schweizer,,chcn Konföderationu. s. >v. versehen mit einer Vollmacht von Sr. Durchlaucht dem Für-sten von Neufchatel, Viceconnctadle, Major-General der Armee.
Der Graf Schuwaioff, General-Lieutenant und General-AdjudantSr. Majestät des Kaisers aller Müssen, Großkreuz des Wladimir-Or-dens zweiter Klasse, des St. Annen-Ordens, Ritter des Ordens vomheiligen Georg vierter Klasse. Commandeur des Ordens des heiligenJohannes von Jerusalem und Großkrcuz des Preußischen rothen Ad-ler-Ordens.
Und Herr von Kleist, General-Lieutenant in Diensten Sr. Maje-stät des Königs von Preußen, Großkreutz des Preußischen rothen Ad-ler Ordens, des St. Wladimirordensjzweiter Klaffe und des Russi-schen St. Annen Ordens. Ritter des Verdienst-Ordens und des Preu-ßischen eisernen Kreuzes, so wie der Ehrenlegion, versehen mit Voll-macht von Sr. Exellenz dem General der Infanterie Barklay de TollyGen-rat en Chef der kombinirten Armeen.
Nachdem sie ihre Vollmachten zu Gäbersdorf den ^en^May
ausgewechselt, und eine Waffenruhe von 36 Stunden unterzeichnet, undsich in dem Dorfe Poischwih, welches zu dem Ende für neutral er-klärt worden war, zwischen den Vorposten der beiderseitigen Armeen,zur Fortsetzung der Unterhandlungen über einen Waffenstillstand, wo-durch die Feindseligkeiten zwischen den kriegführenden Truppen, siemögen sich befinden, auf welchen Punkten sie wollen, eingestellt werdensollen, versammelt hatten; über folgende Artikel übereingekommen.
Artikel i.
Die Feindseligkeiten hören auf allen Punkten bei Bekanntma-chung des gegenwärtigen Waffenstillstandes auf.
Artikel 2 ,
Der Waffenstillstand dauert bis zum ^ - July einschließlich, undnoch 6 Tage darüber zur Aufkündigung bei Ablauf desselben.
Artikel 3.
Die Feindseligkeiten können demzufolge nur 6 Tage nach Aufkün-digung des Waffenstillstandes in beiderseitigen Haupt-Quartieren wie-der anfangen.