Band 
Erster Theil.
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147
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Artikel 4.

Die Demarkationslinie Mischen den kriegführenden Armeen istfolgendermaßen bestimmt worden:

I» Schlesien.

Die Linie der Französischen Armee geht von der Grenze, welcheBob-r en berührt, aus durch Schreiversba«, Reimnitz, folgt dem Laufedes kleinen Flusses, der sich unweit BartelSlvrf in den Bvber ergießt,dann den Bover bis nach Löhn, von da nach Neukirch an der Katza.chin der geradesten Linie, von wo aus sie dem Laufe dieses letzter»Flusses bis zur Oder folgt.

Die Städte Parchwitz, Lieanitz, Goldbct'g Und Lahn können, siemögen liegen an welchem Ufer sie wollen, so wie ihre Vorstädte, vonden Französischen Truppen deicht ivcroen.

Die Demuriationüiinie der kvmbinirten Armee geht gleichfalls vonder Bv hm sieben Grenze an, durch Oittcrsbach, Pfaffendorf, Landchutt,folgt dem Boder bis nach Rudelstadt, geht von da durch Bolkenbaynund Strieqau, folgt dem Striegqver Wasser bis nach Canth, undvereiniget sich mit der Oder, indem sie durch Bettlern, Oltaschin undAlthof gehet.

Die komtinirte Armee kann die Städte LandShutt, Rndelstadt,Bvlkenhayn, Striegau und Canth, so wie ihre Vorstädte besehen.

Das ganze Gebiet zwischen der Demarkationslinie der Französischenund konidinirten Armee ist neutral, und kann von keinen Truppen,selbst vom Landsturm nickt besetzt werden; diese Bestimmung ist folg»tich auch anwendbar auf die Stadt Breslan.

Von der Mündung der Katzbach folgt die Demarkationslinie demLaufe der Oder bis zur Grenze von Sachsen, laust längs der GrenzeSachsens und Preußens hin, und verbindet sich mit der'Elbe, indemsie von der Oder unweit Mnhlrose ausgebet, und der PreußischenGrenze folgt, so datz ganz Sachsen das Dessauische Land lind die klei-nen umliegenden Länder der Rheinischen Bundcefürsten der Französi-schen Armee zugehörcn, ganz Preußen aber der komhinirtcn Armeezugehört.

Die in Sachsen eingeschlossenen Preußischen Gebiete werden alsneutral betrachtet, und können von keinen Trupven besetzt werden.Die Elbe bis zu ihrer Mündung bestimmt und schließt die Demar-kationslinie zwischen den kriegführenden Armeen, mit Ausnahme dernachher bezeichneten Punkte. Die französische Armee behält die In-seln und Alles, was sie in der Zastcn Militair-Division den—

um Mitternacht im Besitz haben wird.

Wenn Hamburg bloß belagert ist, so wird diese Stadt behandelt,wie die qndern belagerten Städte: alle Artikel des gegenwärtigenWaffenstillstandes, die sich auf dieselbe beziehen, sind auch'aus sie an-wendbar.

Die Linie der Vorposten der kriegführenden Armeen zur Zeit desE ^erl A^ay "" Mitternacht, bildet für die Z2ste Militair-Diriffon

die Demarkationslinie des Waffenstillstandes mit Vorbehalt der mili-tairischcn Berichtigungen, welche die beiderseitigen Kommandanten fürNöthig halten werden. Diese Berichtigungen sollen gemeinschaftlichgemacht werden, von einem O-stzier des GeneralstabcS jeder Armee"ach den Grundsätzen einer vollkommenen Reciprocität.

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