Band 
Erster Theil.
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Artikel 2 .

Die Festungen Danziq, Modlin, ZamoSzk, Stettin und Küstrinsü'<sn alle 2 Tage, der Starke der Garnison gemäß, durch Veranstal-tung des Kommandanten der Blokabetruppen verproviantirt werden.Ein von dem Kommandanten jeder Festung ernannter Commiffair, be-stiid ' sich bei dem Koinmandanten der BelagerungStrupv-n, um darauszu sehen, daß die stiputirten Lebensmittel pünktlich geliefert werden.

Artikel 6.

Während der Dauer des Waffenstillstandes soll jede Festung außer-halb ihres Umkreises , einen Landstrich von einer Französischen Lteuehaben, dieses Gebiet ist neutral, Magdeburg hat folglich seine Grenzeoder eine Lieue auf dem rechten Ufer der Elbe.

Artikel 7.

Ein Französischer Offizier wird in jede belagerte Festung geschickt,um den Kommandanten von der Abschließung des Waffenstillstandes,und von ihrer Verproviantirnnq zu benachrichtigen. Ein Russischerund Preußischer Offizier kann ihn auf dem Wege hin und zurück be-gleiten.

Artikel 8.

Von beiden Theilen ernannte Commissarien bestimmen in jederFestung den Preis der gelieferten Lebcnömittel. Die mit Etide jedesMonats von oen Commiffarien, welche über die Anfrcchthaitlinq desWaffenstillstandes zu halten beauftragt sind, abgeschlossene Rechnung,Wird im Haupt-Ouaniere an den Zahlmeister der Armee bezahlt.

Artikel g.

ES werden von beiden Theilen Offiziere vom Eeneralstabe ernannt,um gemeinschaftlich die allgemeine Demarkationslinie auf den Punktenzu berichtigen, welche nicht durch den Lauf eines Gewässers bestimmtwerden, und worüber einige Schwierigkeiten sich erheben könnten.

Artikel io.

Alle Truppenbewegungen sollen so eingerichtet werden, daß jedeinten Funy . .

Armee ihre neue Linie den ^gUs^M'ay ^E"uut. Alle Corps oder

Partheicn der kombinirten Armee, welche sich jenseits der Elbe oder i»Sachsen befinden, können, sollen nach Preußen zurückkehren.

Artikel n.

Offiziere von der Französischen und kombinirten Armee sollen q«'mcinschaftlich abgefertigt werden, um den Feindseligkeiten auf alle«Punkten durch Bekanntmachung des Waffenstillstandes Einhalt z»thun.

Artikel 12.

Man wirdvon beiden Theilen zwei Generale zu Commissarie» !ernennen um über Vollziehung der Stipulationcn des gegenwärtige.» !Waffenstillstandes zu wachen. Sie werden sich in der Neutraiitatslime jzu Nrumark aufhalten, um über vorfallende Streitigkeiten zu eilt- !scheiden.

Die Commissarien müssen sich binnen 24 Stunden dahin bege-ben, um die Offiziere und Befehle zu expediren, welche Kraft des ge-genwärtigen Waffenstillstandes abgeschickt werden sollen.