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Wann man ein Statt belagern will, was man in achtncmmen solle.
Erstlich, Wann die Armee 4 oder 5 meil von derStatt ist, so belägert wird, solle der Fcldmarschalk samptdem General Ingenieur und Quartiermeister vor die Vestungmit der ganzen Reuterey geschickt werden, welche alßdann dieStatt ploquieren und vmbrennen sollen, daß weder Hundnoch Kaz hinauß kommen möge: der Ingenieur soll allenVortheil wol observiren, und die ganze Revier und vmblie-gends Land, nach vermögen, mit allen Wasserflüssen, Wisen,Heiden, Bergen, Morast und anderen vmbständen fleissigaufszeichncn, und aufs ein Papyr und Plan bringen, daraußdann ein General sich ersehen möge, wie am füglichsten dasLager vmb die Statt zu schlagen, und wo die Quartier ambesten zu reducieren seien: insonderheit must man die Vestungselbsten erkundigen, und wie hoch und dick die Wäl: wiebreit und liess die Gräben, und wie vil Bollwerk eine solcheVestung habe, wo sie am schwächsten, ob die Vestung mitMunition, Proviant, Volk und Geschüz versehen, wie dieSoldaten gegen ihrem Herren gefinnet, ob sie auch fleissigumb jhr Besoldung contcntiert, alles auffs flcissigst und mitallem Vortheil verrichten. Man soll auch mit etliche» denEinwohnern allso handle», daß sie den Weg und Paß deSlands zeigen, damit nichts veränderlich sehe. Alle solche an-schläg sollen ganz heimlich gehalten werden, damit der Feindsie nicht in erfahrung bringe, und jhnen zu schaden nicht be-gegne: mit wenigen soll man sich berathschlagen, und dieendliche resolution gar niemandem vertrawen.