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hier einen Platz einräumen zu dürfen, da dieselbe als einkurzer Begriff aller deßfalls ergangenen alten kaiserlichen RcichS-gesetze und Constitulionen zu betrachten ist.
Reinlichen, und vor erste, sollen sie, die Oommisssrii,das Oeneral-Oommisssr,st berichten, wie es in den Quartirensich anlaste, wie viel und welche an jeden Ort logiren, auchalsbalden nach gemachter Quartier-Austheilung die Ver-pflegungsOrdonnanz publieiren, und daran seyn, .daß darwidernichts gehandelt, mit den Unterthanen ein Christliches Mitleidengetragen, und selbige, wider Gebühr, darüber nicht ^rsvirtwerden, sondern von den armen Unterthanen Geld oderViotuslien, nach Inhalt der Verpflegungs-Oräonnsnr, was siebesser und leichter geben können, angenommen, und dieVietuslien, in dem der Verpflegungs-Ordnung einverleibtenIsx, oder sonsten Gestalten jedes Orts lausfender Kauffe,gebührlich, damit weder Soldat noch Unterthan sich hoch zubeklagen, angeschlagen werden, und in Summa dahin sehen,daß den Unterthanen Schutz gehalten, und alle Lxordltsntienabgeschafft werden.
Jeder 6ommi8ssrius soll in seinem angewiesenen vistri'ot,bey den UeKi'msntora im Mittel der Lusrlier logiren, damiter desto baß Aufsicht pflegen und allen einkommenden tzuerelenalsobald abhelffen möge: Wollte ihm aber eines oder anderszu schwer fallen, hat er das Oenersl-Oommisssrisi darvon zuberichten, und dessen ^utboritset und kemeäirung sich, zuAufhebung der Ungelegenheit, zu bedienen.
Jngleichen da die Commandanten oder Okkoiri exceäirensollten, deren Unbild nicht nachsehen noch eonniviren, mitdenen Beambten hin und wieder, um zu erfahren ob der-gleichen verbettene ä,busus bey einem oder andern Ort ein-reisen l wollten correspoiläiren, auch die ihnen anbefohlneQuartier öfster visitiern.
Und demnach die Lxpsrienri bißher mehrfällig gezeigt,daß theils keKimentei- und Oompsgaien sich stärker gemacht,und in den Quartiren die 6sxe auf mehrere Mannschafftgesucht und erpreßt, als elkeotive vorhanden gewest, hierdurch