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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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58
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aber niemals die Verpflegung des Heer» in diesem Sinnüber sich

Die Verpflegung des römischen Kriegsheers unterden Kaisern berühre zu obecst auf den P. P., vondenen die ganze Regierung abhieng, und zu weichen diecomites sacr Urg «t ,C,-. priv, sich ungefähr so verhielten,wie in Baiern die Finanzdirektionen zu den General Kreis/Comnijfsarien.

Im Allgemeinen fand im römischen Reiche dieser Zeitein Sreueranschlag statt.

Der Kaiser machte »ach

Nov. 128.

den P. P. bekannt, wie viel er im nächsten Jahre brau/che. Hierauf vertheilte» diese solche Summen uncer dieProvinzen und setzten im July oder August fest, (apudacia scribebant,) wie viel jede Provinz im folgenden JahrTribut zahlen, welche Naturalliererungen versilbert wer/den, wieviel zur Finanzkammer, ^ca largitionum einge/bracht, wieviel auf das Kriegswesen verwendet werdensolle.

Das Ausführliche dieses Geschäfts war Sache dererab ejii.tolis, oder der epistolarium; die Schreiben dieser/halt hießen canonicae.

Cassiod Var. L. XI,

Canon > Regel nannte man die beständige Anlage derSteuer;

I. ,. L. I-, XI, Tit, 68. de praed. Tamiac.

1 j. C, JL, X, l'it. 17, de indictinnib.

Canonica Hiatio daher der jährliche Tribut-

l. 5, C. L. 1 , Tit. 2. de 8 . 8 . Ecoles.

Canonicarius, ex scrinio qui canones exigat.

I, g. C, t,. X. Tit. 19. de exactor, tributorum,

Don demselben behielt der P. P so viel zurück, alsdie Besoldungen und andere Unkosten erforderten.

Nov, 128. § >.

Die Direetion des Ganzen aber lag dem Regierung»/

blkkkrvr princeps , vb>

Cass. Var. L. XI.

Diesen Auözeig schickten sie Anfangs Septembers beim