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nem Gegenstand Anwendung finden soll, so muß fie diesezwei Werthe schätzen können.
Erstlich, müssen die Haupt« und Nebenunkosten,j welche die Verwaltung erfordert, mit Bestimmtheit gewür-Liget werden können; zweitens, muß die Einnahme,wenn eine öffentliche Abgabe in Verwaltung gegeben wird,wenigstens muthmaßlich geschätzt werden, oder die Ausga-ben angeschlagen werden können, wenn man eine Verpfle-gung , oder eine Lieferung, oder eine Anstalt die manselbst betreibt, durch fie verwalten lassen will.
Hieraus wird man ermessen:
1. daß eS öffentliche Auflagen giebt, bei denen diese' Derwaltungsweise ganz an ihrem Orte ist, weil fie die
beiden Eigenschaften befitzen, die ich >alS nothwendig ange,geben habe.
2. Daß die Verwaltung aufAntheil mit Nutzen in derKriegswirthschaft angewendet werden könne in Friedens-zelten, wenn es mit Klugheit und Mäßigkeit geschieht.
Z. Daß fie in keinem Falle bei Heeren im Felde an-gewendet werden könne, wo die Umstände ohne Unterlaßdie besten Entwürfe zerstören.
Sechstes Hauptstück.
Von den Verdingungen, oder Ueberlafsun-gen auf Gewinn und Verlust.
Die Weise der Bedingung beschränkt fich auf dieUeberlassung auf Gewinn und Verlust um die verschiede-nen Gegenstände der Wirthschaft zu nutznießen. Mit die-