Es Ist also ein Grundsatz, baß die Berbingung allerLieferung an Einen, zu viel, allzu zerstückelte Verdingun,gen zu wenig seyn würden. Man brauchtchen Unterneh-mern nicht zu verwehren, daß sie Afterberdingungen ma-chen, weil diese auf keine schädliche Weise vervielfältigtwerden können, wenn der Gegenstand der UnternehmungNicht allzuviel befaßt.
-Man muß die Unternehmer anhalten, Sicherheit zu lei-sten. Bisher leistete die Regierung ihnen solche, entwederdurch bedeutende baare Vorschüsse, oder mittels Ueberlas-sung von Gütern oder Lebensmitteln bis auf den Betragihres Vertrags; nun schlagt man den gerade entgegengesetz-ten Weg ein und verlangt von ihnen doppelte Sicherheit,einmal in Grundstücken, das anderemal in Geld. Die Ab-sicht ist wohl gut und lobenswürdlg, man wird aber da-durch den Zweck den man beabstchtet nicht errrelchcn, weilMan von hinein Aeußersten des Mißbrauchs zu einem Aeu-ßersten deö Unausführbaren übergeht. .
Das Wesen der Bedingnisse bei Derdingungen be-schränkt sich aufdenSatz: „die Verdingungen müs,sen so abgefaßt werden, daß die Unternehmerkeinen andern Ueberschuß haben als den, wel-cher aus den Pretßen ihrer Verträge enr«springt." Die Regierung dalte auf die Erfüllung mitStrenge und überlasse der Willkühr der Unternehmer nichts.Ihr Eigennutz könnte sie .zu Schritten verleiten, deren Fol-gen sehr nachrhcilig seyn dürften. Ich will ein Beispielanführen, das zwar sehr bekannt ist, an das man aber nichtju oft erinnern kann.
Im Jahre 1703 verwandten die Lieftrer der Lebensrnit-tel die Aorra'the deS Reichs; sie verabsäumten dieselbenin dem nehmlichen Jahre zu ersetzen, wie ste gleichwohl ver-sprochen hatten. Die Erndte von 1709 mißricth. Nur mitunbeschreiblichen Bemühungen und mit Aufopferung von