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Siebentes Hauptstück.
Don den Grundregeln für die Verdingung.
Die Weise der Verdingung kann bei allen-Lieferun»gen und allen Diensten angewendet werden. In Belang derVertheilung der Lieferungen richte man sich nach der Naturder Gegenstände. Bisweilen kann auch die Aufbewahrungeiner LieferünF Gegenstand eines Vertrags seyn. JederDienst wird-einzeln auf Gewinn und Verlust überlassenwerden, in Nachsicht der Austheilung bet Fahrzeuge richteman sich nach den Drenstzweigen zu denen sie gehören.
Wenn viele Heere zugleich bestehen und man auch aufdie Abtheilungen des Kriegswesens im Innern die Weiseder Verdingung übertragen will; so vermeide man , daßnicht einer usid derselbe Unternehmer eine Gattung von-Lieferungsgsgenstanden , oder die Besorgung eines Dienst«zweigeS allein erhalte, dieß würde muthmaßlich die Kräfteeines Einzelnen, ja einer ganzen Gesellschaft übersteigen.Wenn sie aber solches bestreiten könnten, so' würden siemittels des Zutrauens, das durch die ungeheuern Summenbewirkt werden müßte, welche die Regierung ihnen zurVerfügung überlassen würde, in kurzem einen unermeßlichen-Reichthum erlangen. Es würde aber sehr unklug seyn wemleine Regierung dieß gestattete; denn eines Theils verhin-derte sie dadurch jede Mltbewerbung Anderer, welche ihrdoch zum Vortheil gereicht, und durch die Angebote mehre»rec Unternehmer sich äußert, andern Theils aber würde siejene zu einer Macht anwachsen lassen, deren Gewalt sieselbst nicht widerstehen könnte. Deßwegen schließe manVerträge bloß für ein oder zwei Heere, oder für sechsKriegswesensabtheilungen im Innern; insbesondere mußman sich nach der örtlichen Beschaffenheit richten.