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stch daher auch nach solchen richten, müssen bei denKreisbehörden an die Mindestnehmenden ausgethan werden.Die Kriegsschaffner, (Comissaires - Ordonnalenrs} hal-len die Lagesfahrten gemäss den Befehlen des Kriegsmi,nisters, im Beiseyn der Kreis - oder Ortsbehörden ab.
Keineswegs meine ich, die Verwaltung auf Rechnung«der auf Antheil, in den wenigen Fällen nicht stattfindenzu lassen , wo ste wirklich mit Nutzen anzuwenden ist.
Und nun schreite ich zur Anwendung dieser Verfah-rungsweisen, und ihrer Grundsätze auf den Wirthschafts-gegenstand, d. h. auf alle Kriegswesens-Besorgungen.
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