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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
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91
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6ie Vertrage über Unternehmungen an öffentliches Zuschla-gen zu binden, das in aller Form in der Hauptstadt vor-gehen soll. Gleichwohl bin ich nicht der Meinung, die-selben im Geheime der Kammer und stets im Verborgenenabzuschließen, daferne nicht von solchen Verträgen dieRede, welche sich auf geheime Kriegsunternehmungen be-*ziehen.

Wenn nun schon eine bestimmte Anordnung nöthigist, in Betreff des Zulaufs zu den Vertragen über dieBesorgung der Heere, und Förmlichkeiten in Betreff desöffentlichen Verfahrens: so fragt eS sich, ob diese bei demKriegsministerio selbst, oder wo anders statt finden sollen?Ich sage vorläufig, daß ich der Meinung bin, siebeim Kriegöministerium vornehmen zu lassen, meine Grün-de kann ich erst spät« entwickeln.

Dritter Abschnitt.

Von dem Verfahren Verträge über die Be-sorgung der stehenden Truppen im Innernabzuschließen.

Hier kann von Unternehmungen welche Geheimnisseangehen, keine Rede mehr seyn; Verträge dieser ArtMüssen also öffentlich verhandelt, genau behandelt und un-ter strenge Aufsicht genommen werden; hier gilt eS demstetigen Dienst, welcher imzner bom Dienste im Felde un-terschieden werden muß, und selbst in Kriegszeiten kein«Aenderung erleiden darf.

Das Verfahren hiebet unterscheidet sich, je nachdemes sich von Gegenständen handelt, die allgemein sind undohne Ungelegenheit nicht zertheilt werden können, diesemüssen bei dem Kriegsministerio behandelt werden; andere,welche sich auf örtliche und einzelne Verhältnisse beziehen.