Fünftes Hauptftück.
Von dem Unterhalt.
Der Unterhalt befaßt zwei Arten: Lebensmittel unk»Futter. In der Behandlung des Unterhalts unterscheidetman zwei Verrichtungen: die Anschaffung unddieBesor«gung. Nach der Weise der Verwaltung auf Rechnungsind diese beiden Verrichtungen in derselben Hand vereint,der Schaffner kauft zur nehmlichen Zeit ein, wo er ver«wendet; daraus entsteht für ihn großer Spielraum, umdoppelt, und sogar dreifach, mittels erdichteter Vcrwen«düng die Lieferungen zu verausgaben.
Bei der Verdingung *) kauft der Lieferer für sichselbst; die Vereinung der beiden Verrichtungen des An«schaffens und der Besorgung hat keinen andern Zweck, alsdie Lieferung der bereiten Tagreichniß. Das Verfahren derVerdingung richtet sich aber dennoch nach den verschiedenenLagen. Wenn man schon große Äorräthe lange angeschaffthat, wenn die des Feindes in die Hand des Siegers ge«fallen, kann die Verdingung sich auch blos auf die Beso»gung erstrecken.
*) Der erst« Verdingungsvertrag in Frankreich wurde im ka«ger von Besignan geschlossen, auch der Nahme des Umternehmers ist auf uns gekommen, er hieß Amaury ausBurgund.
Anm- d. Uibers.