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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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dieser im Ganzen seine Einnahme, und dem Minister sei-ne Ausgaben, behufs deren er Gelder auS der Kriegscasse«mpfieng.

Man hat auch die Selbstverwaltung für die Feldpostangewendet und man darf glauben, daß einige Mangeldieser Wirthschaftswelse auch bei dieser kleinen Verwal-tung stattgefunden haben.

Man würde am besten die Feldpost dergestalt einrich-ten: der Kriegsminister ernennt bei jedem Heere einenSachwalter — Agenten — dem er den activen Theil die-ses Geschäfts verdingt. Die Vollziehung geschieht unterAufsicht des obersten KriegSschafferö. In Belang der bür-Serlichen Verwaltung arbeitet derselbe Beauftragte unterLeitung der Obersten - Postverwaltung welche ihm Gegen»schreiber an die Seite stellen kann, die aber keine Einwir-kung auf das Militärische haben. Wenn nun ein Beauf,tragter der Postverwaltung auch das Militärische besorgt:so setzt der Minister einen Aufseher an, der ihn beobach-tet, und die Verwendung der Gelder leitet. In einemwie in dem andern Satze fällt ein Theil deö Rechnungs-wesens weg, der andere verkürzt sich auf sehr einfacheWeise; denn alles Außerordentliche bezieht sich auf denMilitärischen Theil und wird darum von der Feld-Kriegs«Casse bestritten und in Gemäßheit der Verträge angeord-net, welche der Minister abgeschlossen haben muß. InBelang deS bürgerlichen Theils wird die Einnahme aufdie das Ganze sich beschränkt, der Verwaltung der Postenüberlassen, welche denn auch die Beamten welche zu die-sem Dienst insbesondere angestellt sind, bezahlen muß«Man wird überhaupt in dem WirthschaftSberfahren nichtsju ändern brauchen, denn für den Civil-Theil ist alles längstbestimmt, und für den Militär-Theil wird alles durch denVertrag angeordnet.