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neu Unterhalt, fle mußten flch selbst verpflegen und er«hielten zu diesem Behuf eine Zulage in, Geld.
Das Beschwerliche dieser Verfahrungsweise wurdedurch Erfahrung bemerklich, man ersetzte fle also durchNaturalabgabe (vermöge der Verordnung vom 14- Äuni* 7 <n). Darauf hob man dieß wieder auf und gab ausSneue den Gruppen eine Zulage in Geld zur Entschädigung(durch die Verordnung vom ,5. April 1708.) AIS dieSchwierigkeiten flch eben so wie früherhin hervorthaten,nahm man das Verfahren wieder zur Hand, welches manvorhin abgeschafft hatte, und theilte Naturalabgabe aus(nach Verordnung vom iZ. Jul. 1727.) Seither ist manunwandelbar dabei geblieben.
Ehemals wurde diese Besorgung in den Landschaftenwelche pays d’Elt-ction hießen, durch besondere Unterneh«wer versehen, in denen welche pays ä'Eists waren, bliebfle den Landschaften selbst überlassen *).
Zu dieser Zeit ward die Besorgung unter Selbstver«waltung genommen (durch Verordnung vom 3. October1778.), aber welche Vorkehrungen hatte man nicht getrof-fen, um Mißbrauchen vorzubauen. Man hatte eine allge«meine Masse für dieselbe ungeordnet und diese war unterdie verschiedenen Generalitäten vertheilt, wo die Besor-gung geschah (durch Verordnung vom 23. Juli 1776.) DieVorstände machten dazu Vorschüsse, zu deren Ersatz man
*) Frankreich theilte sich unter der alten Königl. Verfas-sung in pays d’Etats, solche Landschaften wo die Aufla-ge» durch Pcrsanimlnng der Stände erfolgen; pays d'riiec-tian , diejenigen wo Generalitäten und Eiecians bestehen.Erstes ist der Nahme der Finanzgerichkshöfe, inbuuai destresarici» du Frun. e); letztes ein Gericht zu Entscheidungder Zwiste über Taiiies, Aydes unö liabeües oder Steuer,Trank und Salz Abgaben.
Anm. d. Uibers.