Buch 
Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
Seite
157
JPEG-Download
 

i5/

ihrem Verfahren das Harte nnd Abschreckende berNöthigungdurch Kriegsbölker (militärische Execution) vermeiden, unddiese heftigen Mittel nicht eher anwenden, alS biS dieSicherheit und das Wohl des Heeres es unausweich-lich gebieten.

Diese Behörde muß nothwendig dem Feldherrn unter-geordnet seyn, fle muß also seinen Weisungen Folge lei-sten. Ihr Rentwesen allein bleibt unabhängig selbst vondem General - Kriegscommissar des Heers. In Belangder baarcn Beträge steht dieses unter dem StaatS-Schatz-meister und die Aufsicht über baö Verwaltungsverfahrenunterliegt dem Finanzminister.

Es fragt sich nun welche Verfassung diesem Amt zugeben sei, ob man dasselbe einem Einzigen überträgt, oderob man einen Rath (Commission) dazu niedersetzt? Zweidringende Gründe bestimmen mich, für das letzte zu ent-scheiden. In Rücksicht der Verwaltung muß diese Behör-de dem eroberten Lande Sicherheit gegen willkührlicheBehandlung gewähren, in Rücksicht der Verwesung mußsie der Regierung Sicherheit bieten für treue Behandlungder Gelder und genaue Rechnungslegung. Diese zweifa-che Sicherheit kann nur ein Rath leisten*). Bisher erlittdie Anordnung dieses Amtes viele Veränderung; baldübertrug man es einem Einzigen, bald einer Mehrheit;bisweilen unterwarf man das gesamte eroberte Land ei-

*) Ich glaube, daß das deutsche Rath vollkommen das aus,ländische Wort Collegium ersetzen könne, zumal da dasletzte noch überdem ursprünglich eine lehr eingeschränkteBedeutuug hat. Alle Aemter werden versehen entwedervon Hauptleuten, oder von Räthen; diese habeneinen Obersten und etwa auch einrn Gebietiger,(Präsidenten und Direktor.)

Anm. d. ttibers.