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be kann es nicht seyn, denn sie muß dem Sieger zuge-than seyn, von ihm errichtet und über das gesammteeroberte Land gesetzt seyn. Die Vorschriften für das Ver-fahren dieser Behörde sind zwar in der Anwendung undtm Ausführlichen sehr vielfach auch sehr verwickelt, weilLas Verfahren auf der einen Seite dem des Kriegswe-sens sich nähert und auf der ander» doch Staatswirth-schaft ist, dennoch ziehen sie sich auf einige Grundsätze zu-sammen. Die in Rede stehende Behörde macht einen Be-fiandtheil der KriegSämter des Heeres auS und folgt ihmIn allen seinen Bewegungen.
So wie das Heer auf Feindesland kommt, ist dieerste Obliegenheit dieser Behörde alle öffentlichen Gelderin Beschlag zu nehmen, ihren Betrag ausfindig zu machenund das Geld in die Kriegsschatztruhe zu legen. BleibtLas Heer im Besitz des eroberten Landes, so richtet dieseBehörde sich fest als oberstes Verwaltungsamt ein. Sieordnet alle Verrichtungen der Landes - und Ortsobrigkei«ten; sie besorgt ausschließend die Anlage, Verlheilungund Erhebung der Lieferungen und Steuern aller Art. Sowie das Heer seine Eroberungen.vergrößert, breitet dieseBehörde neue Zweige ihres Geschäfts auS, während sieimmer im Mittelpunct bleibt. Da sie hauptsächlich fürdie Bedürfnisse des Heeres sorgen soll, so muß die-ses ihr erstes Augenmerk seyn und sie dieser obersten Rück-sicht alle niedern nachsetzen. Sie steht zwischen dem ero-berten Land und dem Heere. Obschon sie für dieses sor-gen soll, so muß sie doch das Land vor Bedrückungenund Plackereien schützen, welche übelwollende Einzelneausüben mögten; sie muß den Wohlstand und die Fülleerhalten, von welchen das Wohlbefinden der Krieger, undoft das Heil des Heeres abhängt- ,Sie muß so viel mög-lich die Lasten des Kriegs erleichtern, sie soll durch einemilde und väterliche Behandlung die Regierung beliebtmachen in deren Nahmen sie handelt; sie wird endlich bei