Buch 
Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
Seite
160
JPEG-Download
 

wenden. Den Wirthschaftsstoff haben wir schon, nun <brauchen wir die Bewegung. Wir werden der Reihe nach jbetrachten können die Behandlung welche ihm zuständig ist, rdie Aufstcht welche bei jedem Schritte angewandt werden ,muß, und die Triebfeder welche dem Ganzen den Anstoß <geben muß. Zunächst bei dem Krieger finden wir die Ü

Wirth schaftöräth e und die Vorstände der Be- ,

sorgungen. Weiterhin kommen die Kr i eg s com m i s- *farten, deren Oberaufsicht und unmittelbares Einwirken ,

sich über jene beiden erstreckt. Zu ihren Zuständigkeiten ge- t

hören alle Theile der Verwaltung, sie schließen sich an die teigentlich kriegsbefehlshaberische Gewalt an. Zu oberststeht das K r i e g s m i n i st e r i u m; von ihm gehen alle Ver-ordnungen aus und in ihm fließt alles wieder zusammen.

Mit Darstellung dieser Aemter ist aber die ganze Ver-fassung der Heerverwaltung noch nicht völlig bestimmt.

Es muß noch die Art und Welse angegeben werden, wiedie Richtigkeit der Ausgaben förmlich nachzuweisen,d h. mit welchen Formen die bei der Nachsicht (Revi-sion) als gültig anzunehmenden Belege versehen werdenmüssen, man muß die Beträge feststellen, Anwei,sung geben, Zahlung leisten, Rechnung legen,und sie zum endlichen Abschluß bringen.

WaS würden weiter alle diese Rechnungen helfen, i

wenn sie nicht sofort, nach Beendung der Geschäfte welche d

sie enthalten, abgegeben würden. Man muß also bei den b

Ausgaben für das Kriegswesen ein gleichmäßiges, unver» e

anderliches Verfahren in dem Rechnungswesen und für die s

Ausmittelung der Beträge (Liquidation) einführen, was f

bisher durchaus nicht stattgefunden , auf daß man nur wirk- S

lich geleistete Ausgaben und nur gegen gültige Belege zahle, v

und damit nicht weiter sich Rückstände aufhäufen die mit je- d

dem Jahre größer werden, den Bürger den sie betreffen s

ins Verderben stürzen und zu gleicher Zeit in die ganze (

Verwaltung die größte Unordnung verbreiten. Man muß S