um also ein regelmäßiges Verfahren mit den zu den Ausgaben
lach für das Kriegswesen bestimmten Beträgen wieder anordnen,
ist, damit die Austheilung derselben besser angewiesen werde
den und die Anweisungen nicht in so schlechten Stand g rathen,
stoß als durch eine unüberlegte Hinausgabe geschieht, wenn die
die Anweisungen mit den baaren Beträgen in keinem Verhält«
ö e» niß stehen. Man muß weiter die Absonderung zwischen der
is' Verwaltung der Einnahme und der Ausgabe wieder einfüh-ren ren die man aus dem Gesichte verloren hat. Endlich muß
ge-> man die Berührungspuncte zwischen der Kriegowirthschaft
die und der Staatskasse in Erwägung ziehen.
»erst
Zer« ’
3«# Zweites Hauptftück.
wie Von den Wirthschaftsräthen.
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edi-ern Erste Abtheilung.
>ei ' Von der Verfassung der Wirthschaftsrä'the.
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Welchen Mißbrauchen mußte die innere Verwaltungfen, der Heerabtheilungen unterliegen, als sie den Obersteneiche derselben allein preisgegeben war! Welche Gewährleistung
den blwb den Kriegern; ihr ganzes Seyn stand in der Gewalt
der« eines unumschränkten Herrschers, der beinahe immer abwe,
die send war, und wenn er ankam ihnen, seinen Knechten, Be-
wa- fehle ertheilte, dessen letzte Sorge blieb sich mit seinemvirk- Dienst zu beschäftigen, der dagegen sich mit dem mästete
rhle, was seinen Untergebenen rechtmäßig zugehört hatte. Auf
t je- der einen Seite ein hochfahrender und eigennütziger Herr-effen scher, auf der andern, knechtische, ärmliche Unterthanen.>anzs Ein solches Bild stellte die Verfassung und Verwaltung dermuß Heerabiheilungen vor, ehe die Wirthschaftsräthe eingeführt
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