Vertheilung so wie den Gebrauch der Kriegsbedürfnisseanordnen und in Aufsicht haben? Wie soll er eS anfan-gen , daß er die Grundstoffe seines Rechnungswesens zu-sammenbringe, die hier und dort zerstreut sind? Freilichwenn Streithaufen von dem wobei der Wirthfchastsrarhseinen Aufenthalt hat so weit entfernt sind, daß die Ver-bindung allzu schwierig und mehr denn acht Tage erfoc-derlich, um Briefe zu wechseln, so gestattet die Verord-nung, (Art. »5 des Ges vom 25 . Fruct. I. 5) daß beidiesen Haufen selbst ein Wirthschaftsrath angeordnet werde,den sie einstweilig (evenruel) nennt. In diesem Falleerhält solcher Wirthschaftsrath eine besondere Verfassungund wird von dem der Heerabtheilung unabhängig. Es-kann also geschehen, daß eine Halbbrigade drei besondereWirthschaftsrärhe hat. Dieß ist aber nachtheilig, es zer«stört das Wesentliche und schlechthin Nothwendige derWirthschaftsverfassung für Hecrabkheilungen. Man setzedaher die Heerabtheilungen (Halbbrigaben) auf zwei Streit-haufen , (Bataillons) somit wird man nie mehr als zweiWirthschaftsräthe in einer, folglich eine weniger nachlhei-lige Einrichtung haben. Da aber wo man das Vollkom-mene nicht selbst haben kann, muß man zum mindesten dieam wenigsten schädlichen Weisen vorziehen. Wenn wiraber auch für fetzt die Nachtheile bei Seite setzen, wel-che aus dieser Eintheilung der Heerhaufen entstehen, so istes ja augenfällig, baß überdem die Verwaltung von dreiStrcithaufen, wenn der ganze Heerhaufen vereint ist,auch andere Beschwerlichkeiten verursacht, man muß so vie-len Empfängern offene Rechnung führen und ein Wirth-schaftswesen in Ordnung halten, welches so vieles Einzel-ne zusammenbegreift. Ich behaupte, daß wenn man dieMassen für die Heerabtheilungcn und die Abzüge auf denSold wieder einführt, diese Wirthschaft ganz unausführ-bar werden wird.
Man setze deswegen, ich wiederhohle es, die Zahl