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Stabs-Befehlshaber, einem Hauptmann, einem Statthal-ter , einem Unterbefehlshaber oder Gemeinen. Bei demandern Strcikhaufen aus dem Befehlshaber, zwei Haupt-leuken, einem Statthalter, einem Unterbesehlshaber oderGemeinen *).
Wenn man fragt warum bei der Theilung des Heer-haufens ich den Wirthfchaftsrath eines jeden Bataillons
*) Die Verwaktungsräthe bei dem Fußvolk und bei der Reu-terei ordnete das Gesetz vrm 19 und -4 Ventose I. 2. da-zu an, daß sie alles Einzelne der innern Wirthschaft derTruppen so wie alle Einnahmen und Ausgaben, dann dasRechnungswesen darüber besorgen sollten.
S. Verordn, vvm >9. Vent Art. 1.und vvm 34. d. M. Art. 2. und 4.
Das Kaiserliche Decret von» 21. Dec. rxog verfügtedie Einrichtung dieser Räthe dergestalt, daß sie bei denLinien und leichten Jnf. dann Cavallerie Regimentern beste-he» sollten aus fünf Mitgliedern: dem Oberst als Vor-stand, den zwei ältesten Befehlshabern der Streithaufenoder Geschwader, dem ältesten Hanptniann, einem Unter-befehlshaber.
Wenn die Befehlshaber wegen Abwescnheii, Krankheitoder andern Ursachen dem Rath nicht beiwohnen könne»,so werden sie je von den ältesten ihrer Stufe ersetzt, sindkeine weiter vorhanden, so treten die von der folgende»rStufe ein.
Wenn aber ein Befehlshaber nicht Urlaub hat, so kanner nur dann von den Sitzungen wegbleiben, wenn er wei-ter als 10 Maase (LieueS) von dem Ort entsendet ist, wodie Sitzung gehalten wird. Ueber alle andern Verhinde-rnngsgründc eines Befehlshabers, um Mitglied des Wirth-schaftorarhes zu seyn, ist die Entschridnng des Kriegsmini-sters erforderlich.
Der Unterbcfchlshaber wird immer aus den ain Orteder Sitzung Gegenwärtigen genommen; er wird für einJahr erwählt durch Mehrheit der Stimmen von den Ober-