»68
man die Wirthschaften vervielfältigt haben, das ist aberdoch besser, als wenn man ganz und gar keine hat.
Bei dieser Untersuchung kommt kein Verhältniß derZeit in Anschlag, denn hier ist einzig und allein von dermöglich besten Verfassung die Frage und diese soll erforschtwerben. Da behaupte ich also wie gesagt, daß die Wirth,schaft für Heerhaufen bestimmt und für solche eingerichtetwerden müsse.
An Friedenszeit findet hiebei kein Hinderniß für dieAusführung statt, denn die zwei Bataillons find durch,aus beisammen. Im Kriege aber behält das Garnison,Bataillon seine Verwaltung, deren Wirthschaft sich an dieder Truppen im Innern anschließt; das Feld-Bataillonhat gleicherweise seine Verwaltung, deren Wirthschaft sichm>t der des Kriegsheers vereint, bei dem eS steht. Die,fe Anordnung gehört zu der Verfassung, welche ich baldnäher auseinandersetzen werde, nach der nehmlich dieWirthschaft der Kriegsheere im Feld lediglich sich auf sieerstrecken und von der der Truppen im Innern gänzlichgetrennt bleiben muß.
Die Verfassung der Wirthschafksrathe zu der ich nunrückkehre, muß so eingerichtet seyn, baß die Geschäftederselben vereinfacht und verringert werden. Dieser dop,pelle Zweck wird erreicht, wentz die Hecrabtheilungen soeingerichtet werden, wie ich es vorschlage. Unter Annah,me dieses Vorschlags könnte der Wirthschaftsrath jederHeerabtheilung aus n eu n Mttgli edern bestehen, nehm,lich aus dem Oberst, den zwei Befehlshabern der Streit,Haufen, zwei Hauptleuten, je einem aus einem andernHaufen, zwei Statthaltern (Lieutenants) einem Unterbe-sehlshaber, einem Gemeinen.
Wenn die Heerhaufen sich theilen, so würde derWirthschaftsrath jedes einzelnen Streithaufens aus fünfMitgliedern bestehen, nehmlich bei dem unter unmittelba,ren Befehlen des Obersten: aus dem Obersten, einem