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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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183
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ist/ so ist diese ihrerseits nichts als Vollziehung der Ober-aufsicht. Und gewiß! wenn es darauf ankommt den Ver-brauch einer Heerabthetlung, oder die Zahlungen für ihreLöhnung zu berichtigen, so muß man die wahre Anzahlkennen, deßhalb eine Musterung abhalten; eine Musie-rung aber ist ein Verwaltungsgeschaft. Wenn es sich davonhandelt, ein wachsames Auge auf die Unkosten für eineVersendung zu haben, so muß man sich in Kenntniß se«tzen von den dazu verwandten Mitteln, und von den Be-wegungen derselben, zu dem Ende muß man die Mann-schaft , Pferde, Wägen rc. die Musterung durchgehenlassen; dieß ist abermals ein Verwaltungsgeschaft. DieseBetrachtungen werden mich unterstützen um die Frage zuentscheiden, die nicht länger zweifelhaft bleiben kann, alswenn man sie aus den Augen perloren hat: kann einewohlgeordnete Aufsicht stattfinden, welche nicht den Kriegs«commiffarien übertragen ist*).

*) Daß dieß alles nicht geradezu in der Natur der Sache lic,ge, fohlt der deutsche Leser wohl leicht, da der Geschäfts-kreis der Kriegseommiffarie» in Deutschland allgemeinweit enger ist, als er vordem in Frankreich war. Aberdie vortreffliche Einrichtung der französischen KriegSverfas,sung unter Napoleon bewirkt^ wie schon oben erwähnt,dorr in der Wirklichkeit die Absonderung der Geschäfte derKricgscominiffarien und die Dertheilnng unter zweierleiBeamten dergestalt, daß den Aufsehern über dir Mu-sterungen die Aufsicht »nd der Sold, den Kricgs-eommisfarie» alle weitere Wirthschastsbesorgung zuge-theilt wurde.

Nicht ohne Theilnahme sieht man die meisten Vorschlä-ge unsers Verfassers in diesem Meisterstück der Hccrvcr-fassung in Thätigkeit gerufen, andere Übergänge», wo der-selbe sich nicht über Vorurtheilc, früher gefaßte Ansich-ten und die Befangenheit in seinem eigenen Berufe, erhe-ben konnte. Anm. d. Uibers.