gemacht, daß es allen Generalen daS Recht zugestand, andie Kriegscommiffarien Aufforderungen zu erlassen (Gestdem 20. Niv. I. Z. Tit. i. Art. iv). Diese Befugnißsollte genau bestimmt und in feste Gränzen eingeschränkt,allein dem Heerführer zustehen, der blos dem Ober-sten - Kriegs * Schaffer desfalls Erlasse zuferkigen dürste.Ausser bei den Heeren im Feld sollte gar keine Aufforde-rung stattfinden dürfen.
Was soll man nun zu den Bemühungen sagen, welcheman angewendet hat, um die Kriegscommiffarien zur Er-füllung ihrer Obliegenheiten dadurch anzuhalten, daß manihnen Aufseher gab. Diese Versuche mögen immerhin denGesinnungen ihrer Urheber Ehre machen, bewirken wirdMan aber durch sie nichts, weil die Wirkung nebenhintrifft.
Wir kommen somit auf die G e n e r a l - In sp e ctoren.Hätten diese bloö eine geheime und berichtende Aufsichtführen sollen, so konnten sie von einigem Nutzen seyn.Da sie aber bestimmt wurden einen Theil der Geschäfte derKriegscommiffarien selbst zu übernehmen, so wurden sieein Gegenstand des Neides und hatten ganz weggelassen wer-den sollen.
Wenn sie jene Oberaufsicht versehen hätte», so wärensie die Kriegscommiffarien geworden; denn man kannzwischen den Soldaten, den Lieferer und den Kriegscom-miffär nichts einschieben. Ein Doppelsatz wird die Wahr-heil noch deutlicher machen, entweder die Inspectoren soll-ten Aufsichts- oder Wirthschafts-Beamte seyn; sollten sieAufsichts« Beamte seyn, so waren sie unnütz, denn manwird sich erinnern, daß die Oberaufsicht ein wesentlicherTheil der Verwaltung ist, und diese war demnach dochNicht ihr Fach; wenn sie VerwaltungS - Beamte seynsollten, so waren sie nothwendig Kriegs - Commissa«rien und man mußte ihre Vorfahren im Amte ahschaf«