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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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9 c fle Ist werden." (Ges. bom rg. Nib. I. 5. Tit.

* Art. 9.)

Die Gerichte für Krieger sind nun schon langst nichtmehr wie damals verfaßt, anstatt ihrer wurden Räthefür daS Kriegswesen durch das Gesetz vom 2. Erg.Tag I- Z, nachher durch das Gesetz bom 13. BrumaireI. 5. Kriegsräthe angeordnet.. Mit den Gerichtenfür Krieger ist die Schutzwehr für die Kriegscommissarienaufgehoben, und die ursprüngliche Verfügung des Gese-tzes ist hinfort nichts mehr, als" ein Spiel mit Worten,als eine Spottrede, denn die Kriegscommissarien sind nichtallein abhängig von den KricgSbefchlshabern, sie sind ih-rer Gerichtsbarkeit unterworfen. Durch eine Anmassungwelche der Gewalt so leicht ist, haben sich die Kriegsbe-srhlshaber zu Verwaltern des Kriegswesens gemacht, unddie Kriegscommissarien sind ihre Untergeordneten. Daherkommt die Zerntchtung der ganzen Verfassung in derKriegswirlhschaft. Weil es aber doch äusserst ungerechtwar, daß man die Kriegscommissarien der Willkühr vonAndern überließ, mit denen sie ausser dem Gegenstand deSDienstes gar keine Beziehungen hatten: so hat man ihnenGewähre der Gerechtigkeit dadurch zu sichern vermeynt,daß das Gesetz vom 4. Fruct. I. 5 . ihnen, wenn sie inUntersuchung kommen, drei Richter aus ihren Gleichenzugestand. Aber die eigentliche Rechtspflege, die Anklageund Ausmittelung des Vergehens sind gleichwohl blos inden Händen der Kriegslcute.

So lange diese Dinge in solcher Lage bleiben, wirdder Unordnung kein Ende seyn, denn es ist nicht einzu-sehen, wie eine gute Einrichtung dcr Verwaltung stattfin-den soll, ohne daß die Beamten dieser Verwaltung freiwirken können, und das können sie nicht, so lange die,über welche Verwaltung geführt wird, jene welche Verwal-tung führen, vor ihren Richterstuhl fordern können.

Noch hat jenes Gesetz einen großen Mißgriff damit