Zweites Glied.
Bon der Verfassung der Vereinung der KriegscomMissarieN-
Krisgscommissarien wurden beinahe eben so bald be»stellt, als eine ordentliche Löhnung für die Krieger ein»geführt worden. Die Stetigkeit welche man ihrer Ver-fassung zu aller Zeit zu geben suchte und der Umfang ih-Les Wirkungskreises beweisen sattsam, daß man ihrsNothwendigkeit erkannte. Sie hat auch in der That alleEinrichtungen der alten königliche» Regierung überlebt-welche bei der Regierungöänderung durchgehendS verän-dert worden sind, wenn ste nicht ganz und gar über denHaufen gestürzt worden.
Ehemals ruhte die Verfassung der Gesamtheit betKriegscomMissarien auf keinen Grundsätzen, sie war lediglich«in Gegenstand des Strebens nach Wirthschaftsvortheilen.
*) Bestirnter: König Karl V. errichtete im Jahre > 37Kriegscommissarien, welche zu Zeiten Franz Heinrich 11.Karl tx k Heinrich »1 noch bestanden, wie die Verordnun-gen von r;;z, im, 15;;, 1547, 154?/ »577 und1584 bezeugen. König Karl ix. verordnete 157+ und Kö-nig Heinrich m 1584, daß niemand Kriegseommissär wer-den könne, der nicht adelich >cy, und wenigstens c Jährtin den Ordonnanz - Compagnien gedient habe. Mitder Zeit wurden diese Commissaricn bloße Würdenträger,die Geschäfte versahen ändere Beauftragte welche derKriegsminister bestellte. König Ludwig x:-> hob daherdurch Ediet vom December 1691 alle diese alten Stellenund die besondern Auftrage auf- dagegen errichtete erKriegscommissarc auf einen neuen Fuß, welche fortan biszur großen Unikchrnng bestanden.
Sie waren hauptsächlich für die Kriegs-Unkosten be-stellt, sie setzten daher den Stand des Soldes für das
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