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Kriegs «Bauwesens angestellt sind, ohne sie von der zwei,ten Abtheilung zu trennen, dennoch in Belang des Aus-führlichen ihres Dienstes mit der dritten Abtheilung in Ver-bindung zu setzen seyen. Darum würbe der Minister keinenBeschluß auf den Vorlrag der zweiten Abtheilung alleinfassen, wenn von ihrer Versetzung oder Beförderung dieFrage abgehandelt würde, sondern einen Antrag mit An,gäbe von Beweggründen tion der dritten Abtheilung deS- jhalb erfordern. j
Eben so war ich im Zweifel, ob ich nicht für die Er-örterung und Zahlungsfähigmachung der Kriegswesens Un,kosten eine vierte Abtheilung m Vorschlag bringen sollte,was die Wichtigkeit dieser Geschäfte vielleicht gerechtfer-tigt hätte; aber ich fand nach langen Nachdenken über daS IWesen dieser Arbeit, daß sie nichts weiter alö eine Er-gänzung der Verwaltungs« Geschäfte sei. von denen mansie auch nicht rein absondern könne; ich habe daher denAusweg getroffen, ein Hauptamt für die Zahlungsfähig,machung vorzuschlagen, welches mit den drei Abtheilungendes vollziehenden Ministerium blos in Verbindung stünde.Ich.will die Beschaffenheit dieser Verbindung, die Selbst«ständigkeit und die Obliegenheiten dieses Amtes angeben,auch die Grundzüge seiner innern Einrichtung zeichnen,wenn ich von der Zahlungsfähigmachung der Kriegswe-sens - Unkosten handeln werde. Nun fragt eS sich, wersoll diese Abtheilungen versehen, sollen sie durch einenEinzelnen oder durch einen Rath bestimmt werden?
Wenn man die vollziehenden Abtheilungen durch einenEinzelnen versehen läßt, so fallt man in alles Nachtheilig«zurück was man vermeiden wollte, besonders in die Unste-tigkeir der Geschäftsführung, denn der Vorstand der Ab-theilung muß lediglich unter der Verfügyng des MinisterSstehen (man muß ihm doch das zugestehen, daß er seine Un« ‘terbeanucn selbst ansetzen könne) und wird daher häufigverwechselt werden, höchst wahrscheinlich wirb das bei jeder