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schaffung und Besorgung bor, er wendet die ihm am zweck-mäßigsten scheinende Wirtschaftsweise dazu an. Dieß istganz gut, denn wenn auch im Allgemeinen die Verdingun.gen die beste Weise sind, so finden doch besonders in Frie-denszeiten auch Falle statt, wo die Verwaltung auf Antheilmit Vortheil angewendet werden kann.
Was nun die Verfahrungsweise bei Abschluß der Ge-schäfte selbst betrifft, so können dergleichen Verträge nurbei der zweiten und dritten Abtheilung vorkommen. Nunsollte allemal von dem Rath der Abtheilung welche das Ge-schäft angeht, ein Aufsatz über die Bedingungen gemachtwerden, diese Bedingungen sollte die Rechnungskammerdes Ministerium untersuchen, weil ihr hauptsächlich dieAufrechthaltung der Wirthschaftsformen obliegt, und zuletztsollte sie der Minister genehmigen.
Dieser Aufsatz über die Bedingungen wird bei ddmGeneral-Seeretariat des Ministerium hinterlegt, wo je-der nach Gefallen davon Einsicht nehmen kann. Eine öf-fentliche Bekanntmachung setzt den Tag zur Verhandlung,die Zeit während welcher sie offen, und biS wann die Ge-bote angenommen werden fest.
Für diese Angebote werden Empfangscheine ertheilt,und sie selbst der Abtheilung zugefertigt, welche den Ver-trag zu besorgen hat. Diese in Verbindung mit der Kam-mer welche die Zahlungsfähigmachung besorgt, macht einenBericht an den Minister über diese Angebote und fügt ihrGutachten über das vorzüglichste bei, auf den Grund derGeschicklichkeit, Rechtlichkeit und Sicherheit welche sich beiden Anbietenden findet. Diese können sämmtlich eine Ab-schrift von diesem Bericht auf Verlangen erhalten. DerMinister faßt nun seine Entscheidung auf dielen Bericht, ermuß sich nicht nothwendig nach denselben bestimmen, aberer muß wenn er es nicht thut, die Gründe beifügen welcheihn bestimmen.
Alle allgemeinen Verträge werden im Moyat Frucn-