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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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225
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Aus diesen Gründen bestimme ich mich für die zwei-te Weise. Um aber das Geschäft zu erleichtern, schlageich bor, die ZahlungStäge deS Soldes, welche nun der»sie, ute, und Liste jeden Monats stnd, auf zwei zubringen, auf den isten und den i 5 ten. Mir dieser Aende-rung würde aus dieser Berrechnung ein Drittel an Schrei-bereien und Rcchnungssiückcn welche sie enthalt erspart;dann gestattete ich jedem Wirrhschaftörath und jedemKriegskommissarius fünfzehn volle Tage um die Geschäftedes vorgehenden halben Monats zu ordnen und zu berich-tigen, und dies waren zwei unschätzbare Erleichterungen.

Nach diesen allgemeinen Zügen würde ich nun dasRechnungswesen so ausführen. Am ersten jeden Monatsempfieng jede Heerabtheilung oder jede Truppe, welche ei-nen eigenen Wirthschaftsrath abgesondert von dem ihrerAbtheilung hat, von den Zahlmeistern dre Löhnung aufeinen Löhnungszettcl der den Stand unter den Waffen(essectii' prcsent) angiebt. Das nehmliche geschähe am> 5 len jeden Monats auf dieselbe Weise. Vom i. biszum 10. jeden Monats würden die Kriegscommiffarien,welche die Ordnungsaufsicht über die Heerabtheilungenoder Trupps haben, eine Musterung abhalten um dre Zah,lung für den vorigen Monat festzusetzen Die Liste darü-ber wird den Zahlmeistern zugcfertigt vor dem i 5 . jedenMonats. Diese machen auf der Reihe wo die Mannschaftunter Waffen angegeben ist, die Abrechnung der Abthei-lungen oder Trupps; haben sie noch gut, so zahlt manihnen aus; wenn sie zu viel empfangen haben, so ziehtMan ihnen den Mchrempfang auf die Rechnung vom 15.bis 50. desselben Monats ab. Wenn die Musterungsli-sten den Zahlmeistern vor dem 15. deS Monats nicht zu-gefcrtigc worden, so sind diese ermächtigt die Zahlungauf den Löhnungszcttel vom 15. biS zo. des MonatSauszusetzen. Die Zahlmeister fügen jeder Musterungsliste^ie beiden Löhnungszettel des Monats bei, auf welche sie

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