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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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230
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hat, versiegelt dem Befehlshaber ber Gruppe übergeben,der daS Pack eben so dem Kriegscommiffarius am neuenStandorte der Truppe übergeben muß. Gleicherweisemüssen die Befehlshaber angehalten werden, baß sie denKriegscommissarien die Dienst» und Stande-»Uibersichteneinhändigen, welche von den Landes» Regierungsbehördenin der Abwesenheit der Kriegscommissarien beglaubigtworden sind.

Alsdann kann keine Lücke in der Führung der Listenentstehen, weil diese und die für sie nöthigen Vorarbeitenimmer und unter allen Umständen den Kriegscommissarienübergeben werden; hierauf, ich wiederhohle es zum letz»tcnmale, hierauf beruht das ganze Verfahren mit Gegen»listen.

Nach diesen Anordnungen ist es zuverlässig, daß dieLö'hnungszertel nicht bezahlt werben, bevor sie übereinstim»menb mit den Gegenlisten befunden worden. Dieß ist dieerste Gewähre für die Regierung, die zweite liegt in denMusterungen. Eö könnte wohl geschehen, daß die Stan»des» und Diensteslisten in Angabe der Veränderungennicht richtig oder nicht sorgfältig von den Duartiermei«siern zusammengestellt würden, um nun die Bestimmtheitund Zuverlässigkeit zu prüfen, müssen die Kriegscommis«sarien Musterungen über den wirklichen Stand-er Abtheilungen halten. !

Wollte man blos zum Behufe ber Abschlüsse mit denAbtheilungen dergleichen abhalten, so würbe es zureichensie alle drei Monate vorzunehmen; sie sollen aber auchfür die Löhnungszektel Gegenrechnung stellen, zu diesemBehuf aber wären sie zu weit von den Zahlungszeiten ab«gerückt, wenn sie blos alle drei Monate abgehalten wür»den. Bisher waren diese Musterungen zu der Verrech«nung des Soldes nicht wesentlich nöthig, denn ber Löh« |nungszettel war, was er noch immer ist, an sich gültigerBeleg. Die Listen über jene wurden daher in die Acten«