führen könnte. Sollten nun die Wirthschaftsrä'the dieKricgscommissarieu vertreten, Qme. das a- Gcs. Gl. 8verordnet hat) so würden sie die Richter ihres eigenenVerfahrens, weil sie ja schon als Wirthschaftsrälhe dieLöhnungszettel bescheinigt und zugleich den Empfang be,kannt baden, die Kriegscommissarien aber sind in Hinsichtihrer eine vorgesetzte und sie richtende Behörde. Manmüßte daher die Landes» Regicrungs, Behörden zu Stell,Vertretern nehmen., wie Regierungscommrssarien, oder Ge«meinderäthe. Diese werden gewiß keinen Löhnungszettelmit Sicht versehen, bevor ihnen die Standes, und Dien,^es, Auszeige der Truppe vorgelegt sind; sie sollten einebeglaubigte Abschrift des Auszeigs dem Löhnungszettelbeifügen, und eine andere dem Befehlshaber einhändigen,der gehalten wäre solche selbst dem KriegscommissariuSzu übergeben, welcher zunächst die Ordnungsaufsicht überfeine unterhabende Mannschaft übernimmt. Kurz, dieFührung der Gegenlisten mug durchaus ohne Unterdre«chung seyn, daher selbst im Fall der Standesvcränderun,gen der Abtheilungen, oder der Abwesenheit der Kriegs,commiffarien nüiffen diese Listen so wie die Standes - undDienstes» Auszeige, welche die Landesregrcrungs» Behör,den mit Sicht versehen, ohne Ausnahme den Kriegscom«Missarien eingehändigt werben an welche die Orbnungs«aufsicht der Truppen gelangt, und es genügt keineswegsdarüber eine so unbestimmte Verordnung wie die des an,geführten Gesetzes, (Tit. 8. Sect. i. Art. 8.) wonach dieWirthschaflSräthe die Auszeige aufheben sollen, um sieden Kriegscommiffarien zu behändigen, so bald es dieUmstände erlauben. Mit solchen schwankenden Re,geln erhält man keine feste Ordnung, am allerwenigsten inder Rechnungsführung wo alles genau zutreffen muß.
Wenn eine Truppe ihren Stand verändert, so muffber KnegscommiffarruS, welcher bis daher die Ordnungs,pstege über sie hatte, die Gegenlisten, welche er geführt