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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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Leser bestimmte und deutliche Vorstellungen davon fassenmögen:

i. Die Kriegscommissarien halten Tag für Tag und ohneUnterbrechung die Gegenlisten über die Heerabtheilun-gen und alle ihrer Ordnungspflege untergebenenTruppen.

». Wenn die Truppen Stände verändern, oder auszie-hen , so werden die bis daher von den Kriegscommissa-rien geführten Gegenlisten von diesen versiegelt denBefehlshabern übergeben, welche sie den am neuenAufenthaltsorte dar Truppen Dienste leistenden Kriegs--commissaricn übergeben müssen.

5. Nach den von ihnen geführten Gegenlisten versehendie Kriegscommissarien die Löhnungszettel mit Sicht;sie fügen jedem solchen Zettel den sie unterzeichnen ei-nen Auszug ihrer Gegenlisten bei.

4. Wenn keine Kriegscommissarien zugegen sind, so mußeine Landes-Regierungsbehörde den Löhnungszettel inder vorgeschriebenen Weise bescheinigen. Bei denHeeren gcschieht es von dem Befehlshaber des Lagersoder des Platzes.

L. Der Sold wird am l. und am 15. jeden Monats andie Truppen auf Löhnungszettel bezahlt, die die ge-hörige Form haben.

6 . Alle Monate vom ,. auf den 10. halten die Kriegs,commiffarien eine Musterung über den wirklichenStand der Truppen , welche ihrer Ordnungspflege un-terliegen, wornach der Sold für da- vergangene Mo-nat in Rechnung abgeschlossen wird. Die Musterungs-liste ist ein wesentlicher und Hauptbestandtheik beSRechnungswesens über den Sold und muß den Zahl-meistern allemal vor dem » 5 . des MonatS zugefertigtwerden.

7. Die Zahlmeister schließen auf dem Grund dieserMusterungsliste mit den Truppen die Rechnung ab.