ren sollten , so muß man sie strenge bei bem Rechnungs-wesen beibehalten, bei dem sie ein wesentlicher und Haupt-Bestandtheil sind.
Einen andern Einwurf habe ich mir selbst gemacht,der in meiner Verfahrungsweise bei der Verrechnung undder Menge der Musterungen hervorgeht. Ich habe ge-glaubt, daß man vielleicht die Abhaltung alle zwei Mo-nate vorschlagen könne, denn drei Monate sind offenbarzu lang. Ich habe aber den Gedanken sofort aufgegeben,da es mir nach einer reiflichen Erwägung klar geworden,daß dre Anfertigung einer solchen Musterungsliste höchstensdie Arbeit von einigen Stunden sei, und daher habe ichvorgezogen den Kriegscommissarien diese Mehrung anArbeit zu lassen, als die Musterungen zu vermindern,welche zuletzt der Grund der kriegswirthschaftlichen Ord-nung und der Eckstein des Rechnungswesens sind.
Auch hier galten in der Wirklichkeit verschiedene Mei-nungen und hatten verschiedenes Verfahren zur Folge. Sowaren zuerst die Kriegscommissarien verbunden monatlichihre Musterungen zu halten; nach der Verordnung vomJuli 1749, aber nur alle zwei Monate; mittels Vcrord,nung vom März >764 kam man wieder auf die monatli,chcn zurück; endlich fand man vierteljährige Musterungenhinlänglich; es ist aber zu bemerken, daß dies erst wäh,rend der Regierungsumkehrung beliebt worden, (durchVerf. vom März 179*.) Dies Verfahren behielt das Ge-setz vom 2. Thermidor I. 2. bei.
Um eine Frage von so wichtigen Folgen zu entschei,den, darf man lediglich den Nutzen für den Staat in dasAuge fassen. Dieser Nutzen erfordert, daß die Musterun-gen dergestalt angeordnet sind, daß die ganze Verrechnungdamit verbunden sei. Die Verrechnung unterscheidet sichaber in Monatliche und Vierteljährige; die Musterungenmüssen sich daher auf diese Zeiträume beziehen.
Ich habe gesagt, daß die Musterungen über den Sold