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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
Entstehung
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250
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Zweiter Abschnitt.

Aon der Berichtigung der Zahlbarkeit beiAusgaben für das Kriegswesen in den Lan,des-Kriegs-Abtheilungen.

Jeder Staat muß in Landes« Kriegs»Abtheilungeneingetheilt seyn, in jeder muß ein Kriegs» Schaffer an derSpitze der Kriegswesens «Verwaltung stehen. Unter seinenBefehl stellt man eine gehörige Zahl gemeiner Kricgscom-miffancn an, wie sie der Dienst erfordert.

Die KriegS« Schaffer stehen unmittelbar unter demKriegsminister, empfangen blos von ihm Befehle, habenblos ihm Rechenschaft zu geben. Durch ihre Vermittelunggelangen die Verwaltungsgeschäfte in den Landes»Kriegs«Abtheilungen an den Minister. In jeder solcher muß ueBerichtigung der Zahlbarkeit durch die gemeinen Kriegs-commiffarien vorbereitet, durch die Kriegs«Schaffer vor,läufig festgesetzt, und endlich vom Minister genehmigtwerden.

Erstes Glied.

Aon der Berichtigung der Zahlbarkeit des Soldes fürwirklich Anwesende.

Die Art der Berichtigung der Zahlbarkeit des Soldesgeht folgerecht aus dem Verfahren hervor, das ich für dieVerrechnung desselben vorgeschlagen habe; da nehmlich derSold regelmäßig am i. und >5- jeden Monats auf Loh«nungszettel bezahlt wird, die den Stand der wirklichAnwesenden ausweisen, so find die Zahlungen in ge»wissen Betrckcht gänzlich. Wenn man aber die sehrrrthliche Vorkehrung trifft, daß die Kriegscvmmissarien