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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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251
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angehalten werben, bor dem i 5 . jeden Monats den Zahl-meistern die Musterungslisten über die ihrer Lrdnungsauf,ficht anvertrauten Truppen zu schicken, welche Musterungdie Verrechnung des Soldes im vorhergehenden Monatbegreift, so wird die Berichtigung der Zahlbarkeit. einleichtes Geschäft; denn die Zahlmeister haben weiter nicht-zu thun, als die Löhnungszettel mit den Musterungslistenzu vergleichen, und zu untersuchen einestheils, ob dieHeerabtheilungen nicht mehr empfangen haben als ihnengebührte, in welchem Falle fle ihnen den Uiberschug aufden Empfang vom i3- auf den 30. des Monats abziehen,andernthcils, ob die Heerabtheilungen noch gut haben, inwelchem Fall ste solche sofort bezahlen, und hierin istnicht allein eine gänzliche Berichtigung der Zahlbarkeitenthalten, sondern auch eine gänzliche Zahlung. ' DieseUntersuchung über die Zahlbarkeit ist eigentlich mehr Sor-ge der Zahlmeister, als der Kriegscommissarien. Ganzanders würde eS sich Verhalten mit den vierteljährigenAbrechnungen in der Voraussetzung, daß die Massen derHeerabtheilungen und die Abzüge auf den Sold eingeführtwären, bis dahin aber wären diese Abrechnungen unnö-thig wie ich schon 'gesagt habe. Bei dieser Voraussetzungalso macht man es jedem KriegZcommissarius der mit derOrdnungsaufficht eines oder mehrerer Trupps beauftrageist, zur Pflicht, nach den Musterungslisten alle drei Mo-nate >n den ersten fünfzehn Tagen diese Berichtigung zumachen.

Die Arbeit besteht darin, daß er das Verzcichniß derEmpfänge für jeden Soldaten herstellt, auf den ein Ab-zug statt hat, und nachrechnet ob die Heerabtheilungcnmehr oder weniger empfangen haben, als ihnen zusteht.Im ersten Fall setzen die Kriegscommissarien den Abzugfest, der der Abtheilung gemacht werden muß, in deinzweiten machen sie den Zusammentrug des Guthabens,welches ihnen zukommt.