a53
Drittes Glied.'
Von der Untersuchung der Zahlbarkeit solcher Ausgaben,welche nach vorausgegangenen Musterungen bezahltwerden.
Diese Untersuchung hat alle Monate für die in demvorhergehenden geschehenen Austheilungcn statt. Viertel-jährige Abrechnungen wird man nur für solche Reichniffewachen, in Betracht derer Abzüge auf den Sold stattfin-den. In allen Fällen muß die Bearbeitung dieser Berich-tigungen den gemeinen Kriegscommissarien und denKriegs-Schaffern übertragen und ihrer Vertretung zugewiesenwerden. Man verfährt dabei so: in den ersten fünfzehnTagen jeden Monats muffen die Lieferer aller Art welchefür die Truppen Lebensmittel, Kleidung und Rüstung,Heitzung rc. zu besorgen haben, den Kriegscommissarien,unter deren Ordnungsanfsicht ihr Dienst steht, die Uiber-sichten der im vergangenen Monat gemachten Abrechnun-gen übergeben, und sie mit den Empfangscheincn der Ab-nehmer belegen. Die Kriegscommissarien durchgehen so,fort diese Ulbersichten und vergleichen sie mit den Muste-rungslisten über den Sold; wenn die Musterungslistenübereinstimmen, so schließen sie mit den Lieferern ab.
Wenn von Besorgung einer Versendung die Rede ist,so ist das Verfahren der Berichtigung der Zahlbarkeit das-selbe. Die Kriegscommissarien machen die Abrechnung mitden Unternehmern auf den Anschlag der Tage und aufMusterungslisten, welche die Anzahl der gebrauchten Fuhr-werke nachweisen.
Im nehmlichen Monat schicken die Kriegscommissariendiese Abrechnungen mit den Urschriften der Belege an dieKriegs-Schaffer in den Landes - Kriegs - Abtheilungen,weiche sie vorläufig festsetzen und ohne Verzug zum Kriegs-Ministerium befördern.