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Lehrbuch der Kriegswirtschaftslehre : oder Grundsätze zur Verwaltung des Kriegswesens, im Frieden und im Kriege / von C.M. Morin ; nach der zweiten Ausgabe der französischen Grundschrift frei übersetzt, mit einer Einleitung, berichtigenden Zusätzen und Anmerkungen versehen von Ferdinand von Schmid
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254
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Um den Vollzug dieser Maasregeln zu sichern, setztman den Verlust aller Ansprüche gegen die Unternehmerfest, welche im nächstfolgenden Monat, nachdem die Liefenrungen von ihnen gemacht worden, den Kriegscommiffarien,welche mit der Ordnungöaufsicht über ihren Dienst beauf-tragt sind, die sämtlichen Stücke nicht behändigen welchezur Herstellung der Abrechnung erforderlich sind; eben sosetzt man die Entlassung des Kriegscommissarius fest, derfünfzehn Tage nach Empfang der zur Abrechnung mit denLieferern nöthigen Papiere, die Arbeit nicht vollendet ha-ben wird.

Viertes Glied.

Von der Berichtigung der Zahlbarkeit solcher Ausgaben,bei denen keine Musterungen stattfinden.

Mit der Berichtigung der Zahlbarkeit dieser Ausga-ben verhält es sich eben so, als mit denen welche nachMusterungslisten berichtigt werden; nehmlich die Berichti-gung der Zahlbarkeit muß gleicherweise in dem nächstenMonat auf das gemacht werden in welchem die Lieferun-gen in die öffentlichen Vorrathshäuser gekommen, und wodie Ausgaben stattgefunden haben.

Diese Berichtigung gründet sich nicht auf Musterungs-listen, sondern blos auf Verhandlungsgezeugnisse über dieAblieferung, auf belegende Empfangscheine, oder auf An-schläge der Ausgaben, darum müssen dce Kriegecommissa-rien ihre Aufmerksamkeit verdoppeln, um den Lieferernund treulosen Vorständen jeden Schlupfwinkel zu zer-stören.

Man wird ebenfalls die Entsetzung der Kriegscom-miffarien und den Verlust der Forderungen der Gläubigerauf die Nichtbesolgung ihrer Obliegenheiten in den be-stimmten Fristen verkünden. Die Gläubiger aber werden